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LLLL: Wir nehmen’s unter die Lupe!

WAS IST PASSIERT?

Der Paragraph 219a StGB, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verboten hat, ist kürzlich weggefallen.

 

WAS SOLLTE DER PARAGRAPH REGELN?

Ursprünglich wollte man damit das ungeborene Leben schützen und verhindern, dass die Abtreibung zu etwas „Lächerlichem“ oder „Anstößigem“ wird und der Embryo dabei in Vergessenheit gerät. Im Hinterkopf hatte man z.B. Werbeslogans wie: „Zwei Abtreibungen zum Preis von einer!“

 

WAS HAT ER ABER BEWIRKT?

§ 219a führte allerdings immer wieder dazu, dass Ärztinnen und Ärzte sich strafbar machten, sobald sie lediglich über einen Schwangerschaftsabbruch informierten. Die Vorschrift sah nämlich nicht nur eine Strafe für die klassische Werbung vor, sondern auch für sachliche und aufklärende Informationen.

Es gab also keine wirkliche Unterscheidung. Daraus folgte, dass gerade diejenigen, die Ahnung hatten, nicht aufklären durften und schwangeren Frauen so der Zugang zu medizinisch vertrauenswürdigen Infos erschwert wurde.

 

UND WAS JETZT?

Dieses Problem wurde erkannt! Darum ist § 219a seit Juli 2022 aus dem StGB gestrichen. Durch andere Gesetzesänderungen wurde aber sichergestellt, dass man auch weiterhin keine geschmacklose Werbung veröffentlichen darf.

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