Durchsuchungen – Sie treffen die Betroffenen unerwartet! Regelmäßig am frühen Morgen finden sich Ermittlungsbeamte der Polizei, des Zolls, der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft ein und verlangen Zutritt zu den Geschäftsräumen oder der Privatwohnung. Was ist nun zu tun? Wie kann, darf, soll und muss ich mich verhalten?
Wann dürfen Ermittlungsbehörden meine Wohnung durchsuchen?
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchungen findet man in den §§ 102 ff. der Strafprozessordnung. Zulässig ist eine Durchsuchung grundsätzlich nur auf ausdrückliche und damit schriftliche Anordnung eines Richters. In Ausnahmefällen kann sie aber auch mündlich angeordnet werden. Die richterliche Anordnung sollte man sich stets zeigen lassen.
Durchsuchungen sind ein gängiges Mittel um Straftaten zu ermitteln und dienen dazu Beweismittel zu sichern; egal ob in Papierform oder digital (insbesondere E-Mails). Dabei können Durchsuchungen nicht nur bei den Beschuldigten eines Strafverfahrens erfolgen, sondern auch bei außenstehenden Dritten, wenn zu erwarten ist, dass sich dort wichtige Unterlagen/Daten finden lassen.
„Die Ermittlungsbehörden dürfen „Beweismittel“ in jeder Form (Dokumente, elektronische Daten, Festplatten, USB-Sticks, Laptops, Mobiltelefone etc.) beschlagnahmen, sofern diese für die Ermittlungen potenziell von Bedeutung sind.“
Was dürfen die Ermittlungsbehörden mitnehmen?
Die Ermittlungsbehörden dürfen „Beweismittel“ in jeder Form (Dokumente, elektronische Daten, Festplatten, USB-Sticks, Laptops, Mobiltelefone etc.) beschlagnahmen, sofern diese für die Ermittlungen potenziell von Bedeutung sind. Soweit hier Zweifel bestehen, sollten diese mit den Ermittlungsbehörden durch den Rechtsanwalt besprochen werden.
Die Ermittlungsbehörden dürfen übrigens auch sogenannte „Zufallsfunde“ beschlagnahmen. Dabei handelt es sich um Beweismittel, die zwar keinen Zusammenhang mit dem laufenden Ermittlungsverfahren haben, aber auf mögliche andere Straftaten hindeuten, zum Beispiel wenn es eigentlich um Steuerhinterziehung geht, in der Wohnung jedoch auch Drogen gefunden werden.
Wie soll ich mich im Fall einer Durchsuchung verhalten?
Wird die eigene Wohnung durchsucht, ist das für den Betroffenen eine nicht zu unterschätzende Stress- und Drucksituation. Deshalb sollte man einige Verhaltensregeln beachten, damit die Situation nicht aus dem Ruder läuft.
- Rechtsbeistand kontaktieren und Schweigen
Der Betroffene darf immer seinen Rechtsanwalt dazu holen. Die Ermittlungsbeamten müssen mit dem Beginn der Durchsuchung nicht bis zu dessen Eintreffen warten, werden dies aber regelmäßig tun.
Der Beschuldigte selbst hat ein Aussageverweigerungsrecht, dass er unbedingt wahrnehmen sollte. Vorschnelle Äußerungen können im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zum ernsthaften Problem werden. Daher sollte man als Beschuldigter während der Durchsuchung schweigen! In diesem Fall gilt sowieso: Unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen!
„Die Ermittlungsbeamten sind verpflichtet, den Durchsuchungsbeschluss an den Betroffenen zu übergeben.“
- Lass Dir den Durchsuchungsbeschluss oder eine Abschrift des Beschlusses aushändigen!
Die Ermittlungsbeamten sind verpflichtet, den Durchsuchungsbeschluss an den Betroffenen zu übergeben. Der Beschluss sollte kopiert und idealerweise direkt per E-Mail an den Rechtsanwalt übermittelt werden.
Der Durchsuchungsbeschluss ist deshalb besonders wichtig, um zu prüfen, welche Unterlagen/Daten die Ermittlungsbehörden beschlagnahmen dürfen.
- Was gilt im Home-Office?
Der Durchsuchungsbeschluss muss konkret bezeichnen, welche Räumlichkeiten (Anschrift) durchsucht werden und der Beschluss gilt auch nur für diese Räumlichkeiten.
Daher dürfen die Ermittlungsbehörden nicht die Privatanschrift eines Mitarbeiters im Home-Office durchsuchen, wenn der Durchsuchungsbeschluss nur auf die Anschrift des Unternehmens ausgestellt ist. Es ist dann ein weiterer Durchsuchungsbeschluss für die private Anschrift des Mitarbeiters im Home-Office erforderlich.
In der Praxis werden diese Probleme häufig dadurch gelöst, dass die Ermittlungsbeamten noch vor Ort telefonisch einen weiteren Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Richter anfordern. Die Betroffenen können daher eine Durchsuchung nur selten beziehungsweise nie verhindern.
Allgemein gilt: Es sollte immer darauf geachtet werden, dass ein gültiger Durchsuchungsbeschluss genau für die Adresse vorliegt, an der Räume (egal ob Geschäfts- oder Privaträume) durchsucht werden sollen.
- Auf das Datum kommt es an!
Durchsuchungsbeschlüsse haben ein Haltbarkeitsdatum. Liegen zwischen dem Tag, an dem der Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde (in der Regel das Datum des Beschlusses) und dem Tag der Durchsuchung mehr als sechs Monate, so ist die Durchsuchung nicht mehr zulässig.
- Ruhig und freundlich bleiben!
Am Tag der Durchsuchung bestimmen die Ermittlungsbehörden, was geschieht. Das Strafprozessrecht steckt zwar einen gesetzlichen Rahmen ab, indem sich die Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungen bewegen müssen. Aber selbst, wenn diese rechtlichen Rahmenbedingungen verletzt werden, hat man nur sehr begrenzte Möglichkeiten, diese Rechte effektiv am Tag der Durchsuchung durchzusetzen. Diskussionen darüber, ob nun einzelne Unterlagen/Daten mitgenommen werden dürfen oder wie die Durchsuchung ablaufen darf, sollten immer mit dem eigenen Rechtsanwalt abgesprochen werden.
- Muss Du den Ermittlungsbehörden beim Suchen helfen?
Als Betroffener ist man nicht verpflichtet, den Ermittlungsbeamten aktiv bei der Suche nach Unterlagen/Daten zu helfen. Dies betrifft zum Beispiel auch das Aufschließen von Türen, Tresoren oder Büroschränken.
Aber auch wenn man nicht zu einer aktiven Mitwirkung verpflichtet ist, so wird es im Einzelfall sinnvoll sein, die Ermittlungsbeamten dennoch zu unterstützen. Auf diesem Weg kann die Dauer der Durchsuchung und das damit verbundene Risiko, dass Nachbarn, Kunden etc. auf die Durchsuchung aufmerksam werden deutlich reduziert werden.
- Muss Du mit den Ermittlungsbeamten reden?
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, mit den Ermittlungsbeamten zu reden und diesen Auskünfte zu erteilen; zum Beispiel wo sich bestimmte Unterlagen finden lassen oder das Passwort zu einem PC-System. Auch hier gilt: Der Betroffene muss den Ermittlungsbehörden bei der Durchsuchung nicht helfen.
Eine Einschränkung besteht für mögliche Zeugen. Eine Zeugenvernehmung setzte allerdings eine förmliche Ladung durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise auf deren Veranlassung voraus. Im Rahmen einer solchen Vernehmung müssen Zeugen grundsätzlich alle Fragen beantworten, haben aber auch das Recht einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies gilt im Übrigen auch für alle Mitarbeiter eines Unternehmens, sofern sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen diese als Beschuldigte richtet. Die Ermittlungsbeamten sind angehalten, eine Zeugenvernehmung sodann nur mit dem anwesenden Rechtsanwalt durchzuführen. Von dieser Möglichkeit sollte auch stets Gebrauch gemacht werden.
- Nicht aktiv behindern
Es ist verboten, die Durchsuchung aktiv zu behindern. Wenn man versucht die Durchsuchung zu sabotieren, zum Beispiel indem man noch schnell Unterlagen vernichtet, kann das im schlimmsten Fall sogar zu einer Verhaftung führen und ein eigenes Strafverfahren nach sich ziehen. Wenn das eigene Unternehmen durchsucht wird, sollte man insbesondere darauf achten, dass auch die Mitarbeiter keine derartigen Sabotagehandlungen vornehmen.
„Das Sicherstellungsprotokoll und der Durchsuchungsbeschluss bilden die Grundlage, auf der der eigene Rechtsanwalt nachträglich rechtliche Schritte gegen die erfolgte Durchsuchung prüfen und einleiten kann.“
Die Durchsuchung ist zu Ende – was nun?
Haben die Ermittlungsbehörden die Durchsuchung beendet, händigen sie dem Betroffenen ein sogenanntes Sicherstellungsprotokoll über die beschlagnahmten Unterlagen/Daten/Gegenstände aus. Das Sicherstellungsprotokoll und der Durchsuchungsbeschluss bilden die Grundlage, auf der der eigene Rechtsanwalt nachträglich rechtliche Schritte gegen die erfolgte Durchsuchung prüfen und einleiten kann. Aus diesem Grund sollte man das Protokoll genau prüfen und kontrollieren, ob die beschlagnahmten Unterlagen/Daten/Gegenstände von den Ermittlungsbeamten richtig notiert wurden.
DANIELA DOMJAN
Ist Rechtsanwältin in München und seit 2020 in ihrer eigenen Kanzlei tätig.
Sie berät und verteidigt bundesweit Unternehmer und Privatpersonen sowie national und international tätige Unternehmen ausschließlich im Bereich des Strafrechts und promoviert zu Fragen im Zusammenhang mit internationalen Fahndungen und Auslieferungen.