Sobald ein Rechtsstreit vor Gericht landet, müssen Richter:innen über ihn entscheiden – also „Recht sprechen“. Doch von der Entstehung bis zum Ende dieser Streitigkeiten ist es oft ein langer Weg. Für diesen Weg sind bestimmte Grundsätze vorgeschrieben, die in unserem Grundgesetz stehen und dafür sorgen, dass es gerecht zugeht. Diese möchten wir euch nun vorstellen:
RECHTSWEGGARANTIE
Dieser Grundsatz ist so simpel wie auch enorm wichtig, denn er besagt, dass dir der Weg zum Gericht offensteht, wenn deine Rechte verletzt wurden – oder du zumindest dieser Meinung bist.
RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT
Alle Richter:innen sollen unparteiisch urteilen und sind dabei nur dem Gesetz unterworfen. Sie müssen sich also an das halten, was im Gesetz geregelt ist. Was Richter:innen persönlich gut und richtig finden, ist dabei irrelevant. Die richterliche Unabhängigkeit sorgt also dafür, dass alle Menschen vor Gericht gleich behandelt werden.
RECHT AUF DEN GESETZLICHEN RICHTER
Was hinter diesem Grundsatz steckt ist gar nicht so einfach zu erklären. Hier hilft ein Beispiel: Die Kündigungsschutzklage.
Stell dir vor, du gehst jeden Tag brav zur Arbeit. Eines Tages liegt nun plötzlich eine Kündigung auf deinem Tisch. Dein Chef hat dich ohne Grund fristlos gekündigt.
Was jetzt? Genau; du beauftragst deinen Anwalt oder deine Anwältin, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Da es sich um eine Kündigung handelt, ist dafür das Arbeitsgericht zuständig. An allen Gerichten gibt es sog. Geschäftsverteilungspläne, so auch am Arbeitsgericht. Diese Pläne geben vor, welche:r Richter:in wann zuständig ist. Das heißt es kann nicht willkürlich ein:e besonders nette:r oder strenge:r Richter:in für deinen Fall ausgesucht werden, sondern es steht von Anfang an fest, wen du bekommst.
Genau diese Vorhersehbarkeit, also zu wissen, welches Gericht und welche:r Richter:in für einen zuständig ist, versteckt sich hinter dem „Recht auf den gesetzlichen Richter“.
ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör – so steht es im Grundgesetz. Es ist dabei völlig egal, vor welchem Gericht man sich befindet, es müssen immer alle Beteiligten „gehört“ werden. Bekommt eine Person nicht die Chance sich zu äußern, kann sie sich dagegen wehren und eine sog. Verfassungsbeschwerde erheben.
VERBOT DER RÜCKWIRKUNG
Das Verbot der Rückwirkung verhindert, dass man für etwas bestraft wird, was zum Zeitpunkt der Tat noch gar nicht strafbar war, sondern z.B. erst später neu ins Strafgesetzbuch aufgenommen oder entsprechend abgeändert wurde.
VERBOT DER DOPPELBESTRAFUNG
Das Verbot der Doppelbestrafung verhindert, dass ein und dieselbe Person wegen einer Tat erst freigesprochen und später in einem zweiten Prozess dann doch verurteilt werden kann bzw. wegen einer einzigen Tat mehrmals bestraft wird. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel. Das ist z.B. dann der Fall, wenn später noch eindeutige Beweise auftauchen, die die Schuld des Täters oder der Täterin belegen können.
RECHTSGARANTIE BEI FREIHEITSENTZUG
Vereinfacht ausgedrückt sorgt diese Garantie dafür, dass die rechtliche Grundlage für eine Haft richterlich überprüft werden muss. Deshalb braucht die Polizei auch stets einen sogenannten richterlichen Haftbefehl, um eine Person einsperren zu können.