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Photovoltaikanlagen

Rechtliche Anforderungen an die eigene PV-Anlage – kurz und knapp

 

Ob steigende Energiepreise, ein wachsendes ökologisches Bewusstsein oder Interesse an Innovation: Die Gründe, über die Installation einer PV-Anlage auf der eigenen Immobilie nachzudenken, können unterschiedlich sein. Oft sind es aber dann die etwas unübersichtlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, die motivierte künftige PV-Anlagenbetreiber verunsichern können. Dieser Beitrag soll daher einen kompakten Überblick über den Rechtsrahmen in Form von FAQs geben:

 

Welchen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil bietet mir der Strombezug aus einer eigenen PV-Anlage im Vergleich zum Netzbezug von Strom?

Wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen, zahlen Sie:

 

  • Den eigentlichen Strompreis, den Ihr Stromlieferant erhält,
  • Umsatzsteuer
  • EEG-Umlage,
  • Stromsteuer und
  • die sog. netzbezogenen Strompreisbestandteile: Netzentgelte, KWKG-Umlage, § 19-StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage, AblaV-Umlage und Konzessionsabgabe.

 

Wer seinen Strom selbst erzeugt, zahlt hingegen:

 

  • keine Umsatzsteuer,
  • keine netzbezogenen Strompreisbestandteile und
  • d.R. auch keine Stromsteuer und EEG-Umlage (s. nachfolgende Frage).

 

Die Kosten für den selbst erzeugten Strom ergeben sich also im klassischen Fall des Einfamilienhauses oder der kleinen Gewerbeimmobilie allein aus den Investitions- und Betriebskosten für die PV-Anlage.

 

Wann entfallen Stromsteuer und EEG-Umlage für den in der eigenen PV-Anlage erzeugte Strom?

Sowohl Stromsteuer als auch EEG-Umlage fallen grundsätzlich bei jedem Verbrauch von Strom an, also auch, wenn dieser in einer PV-Anlage auf dem eigenen Dach erzeugt wurde. Hiervon gelten aber weitreichende Ausnahmen:

 

Die Stromsteuer in Höhe von 2,05 ct pro Kilowattstunde entfällt i.d.R. für den Selbstverbrauch von Strom aus dezentralen PV-Anlagen unter 2 Mega-Watt (MW). Die Stromsteuer kann aber auch dann entfallen, wenn PV-Strom an Dritte abgegeben wird, z.B. Mieter. In diesem Fall sind aber noch zusätzliche Voraussetzungen und Meldepflichten zu beachten.

 

Die EEG-Umlage beträgt im Jahr 2022 noch 3,7 ct pro Kilowattstunde und soll ab 2023 ganz abgeschafft werden. Diese Umlage muss vom Anlagenbetreiber dann nicht bezahlt werden, wenn:

 

  • es sich um eine PV-Anlage mit einer installierten elektrischen Leistung von unter 30 Kilowatt Peak (kWp) handelt und
  • der Anlagenbetreiber als sog. Eigenversorger handelt. Bei größeren PV-Anlagen ist sie für Eigenversorger auf 40 % reduziert.

 

Wichtigstes Erfordernis ist dabei die sog. Personenidentität: Erzeuger und Verbraucher des Stroms müssen dieselbe (natürliche oder juristische) Person sein. Bei einem Einfamilienhaus darf der Betreiber der PV-Anlage natürlich auch seine Familie EEG-umlagefrei mitversorgen, wenn sie mit im Haushalt lebt. Aber schon die Versorgung einer vermieten Einliegerwohnung oder eines E-Fahrzeuges des Arbeitgebers führen dazu, dass auf die entsprechende Strommenge die volle EEG-Umlage zu zahlen ist.

 

 

„Die Kosten für den selbst erzeugten Strom ergeben sich also im klassischen Fall […] allein aus den Investitions- und Betriebskosten für die PV-Anlage..“

 

 

Kann ich auch Geld verdienen, indem ich PV-Strom in das Netz einspeise?

Ja, das ist möglich. Es wird zwar stets gesagt, dass die wirtschaftlichste Nutzung von dezentral erzeugtem PV-Strom die belastungsfreie Eigenversorgung (s. Frage 1) ist – vor dem Hintergrund steigender Strompreise gilt das umso mehr. In manchen Fällen kann es trotzdem sinnvoll sein, den gesamten oder einen überschüssigen Anteil des Stroms in das vorgelagerte Netz abzugeben. Bei PV-Anlagen unter 100 kWp kann der Anlagenbetreiber den Strom einfach in das Netz einspeisen. Der Netzbetreiber zahlt ihm dann für die nächsten 20 Jahre eine feste sog. Einspeisevergütung. Ist die Anlage größer als 100 kWp, muss der Anlagenbetreiber seinen Strom selbst oder über einen Dienstleister vermarkten, erhält aber die Differenz zwischen Erlös und Festvergütung als Förderung vom Netzbetreiber.

 

Gilt das oben Gesagte auch, wenn das Gebäude, auf dem sich die PV-Anlage befindet, verkauft wird?

Ja. Stromsteuer und EEG-Umlage entfallen bzw. sind grundsätzlich auch nach einem Verkauf der Immobilie inkl. PV-Anlage reduziert. Bei der EEG-Umlage muss allerdings die Personenidentität auch in einer neuen Konstellation gegeben sein. Wer also sein Haus an einen Dritten verkauft, dann aber als Mieter weiter darin lebt, zahlt i.d.R. die volle EEG-Umlage.

 

Die EEG-Förderzahlungen bei Netzeinspeisung sind allein anlagen- und nicht personengebunden, d.h. auch bei einem Verkauf des Gebäudes kann sie für die vollen 20 Jahre genutzt werden. Vorsicht geboten ist regelmäßig bei einer Scheidung: Hier sollte in der Auseinandersetzung des Vermögens auch das Schicksal der PV-Anlage und der Förderung bedacht werden und dem Netzbetreiber im Anschluss mitgeteilt werden, wer künftig Anlagenbetreiber ist, damit dieser nicht an den falschen zahlt.

 

Was ist noch zu beachten?

Diese Darstellung ist natürlich nur eine Zusammenstellung der wichtigsten Pflichten. Kurz erwähnen möchte ich noch die Folgenden:

 

Der Betreiber muss seine PV-Anlage im Online-Portal „Marktstammdatenregister“ eintragen. Hier darf man auch die Eintragung von Änderungen wie Betreiberwechsel, Erweiterung oder Außerbetriebnahme nicht vergessen.

 

Eine PV-Anlage ab 25 kWp muss über Einrichtungen verfügen, mit denen der Netzbetreiber diese stufenweise abregeln kann. Hierzu gehört auch geeignete Messtechnik und die Kalibrierung des Systems durch den Netzbetreiber.

 

Schließlich kann der Betrieb einer PV-Anlage auch steuerrechtliche Folgen haben: Erhält man EEG-Förderung, kann die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes bestehen. Zudem muss der Betreiber der PV-Anlage auch Umsatzsteuer für Einnahmen, z.B. aus der EEG-Einspeisevergütung, zahlen. Fragen Sie im Zweifel also vor der Installation Ihren Steuerberater!

 

Und zum Schluss: Wie die obige Darstellung zeigt, gibt es bei Betrieb einer PV-Anlage zwar einige Pflichten, die zu beachten sind. Beachtlich sind aber auch die Vorteile der Nutzung von selbst erzeugtem Strom: Je höher die Energiepreise steigen, umso schneller amortisiert sich die Investition. Und nicht zuletzt kann es ja auch Freude und Mut machen, auf diese Weise einen kleinen Teil zur Energiewende beizutragen.

 

 

DR. FRANZISKA LIETZ, LL.M.

ist Rechtsanwältin bei RITTER GENT COLLEGEN PartG mbB, die in diesem Jahr vom Rechtsmarktmagazin als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet wurde.

 

Seit 10 Jahren berät sie im Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht, z.B. in den Bereichen Versorgungskonzepte und Anlagenplanung.

 

Daneben war und ist sie für mehrere Legal Tech Unternehmen tätig, in den Bereichen digitalisierte Rechtsdienstleistungen für die Unternehmenscompliance, digitale Forensic und Offshore-IT.

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