Was darf bzw. muss der Tierarzt? Und was nicht?
Der Hund ist gebissen worden oder hat einen Giftköder gefressen. Das Pferd hat eine Kolik oder lahmt… Jeden Tierhalter graut es bei der Vorstellung daran, dass sein Liebling krank ist, Schmerzen hat und schnell tierärztlich behandelt werden muss. Doch was darf und muss der Tierarzt? Und was nicht?
Ist man als Tierhalter überhaupt verpflichtet, einen Tierarzt aufzusuchen?
Das deutsche Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jeder Tierhalter verpflichtet ist, sein krankes Tier behandeln zu lassen. Jeder Tierhalter ist daher dafür verantwortlich, rechtzeitig im Bedarfsfalle einen Tierarzt aufzusuchen.
Über was muss der Tierarzt informieren?
Der Tierarzt muss den Tierbesitzer über
- die Diagnose,
- die Behandlung,
- deren mögliche Nebenwirkungen,
- weitere Therapiemöglichkeiten und
- die Kostensituation informieren.
Dies sollte der Tierarzt möglichst in einer für den Laien verständlicher Sprache tun. Zudem muss er auch mitteilen, wenn für die Untersuchung des Tieres ein spezielles Gerät z.B. Röntgengerät, Ultraschallgerät etc. nicht vorhanden ist und gegebenenfalls an eine Tierklinik zur weiteren Untersuchung überweisen.
Wichtig ist vor allem, dass der Tierarzt (außer evtl. in Notfällen) das Tier nicht ohne die Zustimmung des Tierhalters behandeln darf! Das heißt, er darf z.B. meinem Hund nur dann eine Spritze geben und sie auch
abrechnen, wenn er mich vorher darüber informiert und mich gefragt hat. Hat der Tierarzt also nicht oder nicht richtig aufgeklärt bzw. informiert, kann das zur Folge haben, dass auch die Zustimmung nicht wirksam ist.
„Wichtig ist vor allem, dass der Tierarzt […] das Tier nicht ohne die Zustimmung des Tierhalters behandeln darf! Das heißt, er darf z.B. meinem Hund nur dann eine Spritze geben und sie auch abrechnen, wenn er mich vorher darüber informiert und mich gefragt hat.“
Was passiert, wenn mein Haustier den Tierarzt bei der Behandlung verletzt?
Wird ein Tierarzt bei einer Behandlung durch das Tier verletzt und ist dies mit darauf zurückzuführen, dass der Besitzer sein Tier nicht festgehalten hatte, kommt die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nach § 833 BGB zum Tragen. Der Tierbesitzer ist dem verletzten Tierarzt zum Schadenersatz wie auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Diese Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Tierarzt freiwillig in den Gefahrenbereich des Tieres begeben hat. Eine grobe und vermeidbare Selbstgefährdung liegt ebenfalls nicht vor. So sprach das Oberlandesgericht Hamm einem Tierarzt, der Bissverletzungen im Gesicht erlitt, ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zu.
Muss der Tierbesitzer immer die Tierarztrechnung bezahlen?
Ja, zumindest dann, wenn es in der Behandlung keine Beanstandung gibt.
Das entschied das Landgericht Mainz in einem spannenden Fall: Ein Hundebesitzer musste seinen Hund wegen einer lebensbedrohlichen Milzruptur in eine Tierklinik bringen, um ihn sofort operieren zu lassen. Er unterschrieb, dass er das Tierarzthonorar bezahlen würde, wenn er sein Tier wieder abholt. Da er jedoch nur einen Teil der Operationskosten bezahlte, verweigerte der Tierarzt, ihm seinen Hund zurückzugeben.
Zu Recht, befanden die Richter. Der Hundebesitzer muss die vollständigen Kosten zahlen, ansonsten muss der Tierarzt den Hund nicht herausgeben. Nur im Ausnahmefall, wenn beispielsweise das Tier besonders auf eine Person fixiert sei oder wenn beim Besitzer seelische Schmerzen oder organische Krankheiten durch die Trennung entstehen würden, muss der Tierarzt das Tier zurückgeben.
„Der Hundebesitzer muss die vollständigen Kosten zahlen, ansonsten muss der Tierarzt den Hund nicht herausgeben.“
Darf der Tierarzt die Rechnung weiterverkaufen?
Tierärzte treten häufig ihr Honorar an eine Verrechnungsstelle ab. Dies verstößt nicht gegen die Geheimhaltungspflicht aus dem Behandlungsvertrag. Die Informationen über die Erkrankung und Behandlung des Tieres selbst stellen noch kein geschütztes Geheimnis dar, entschied das Landgericht in Dortmund. Zum geschützten Rechtsgut gehöre nicht die gesamte Krankengeschichte der Tiere. Geschützt seien nur die persönlichen Geheimnisse des Eigentümers/Auftraggebers, die dem Tierarzt bekannt werden. Wenn aus der Behandlung keine Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters möglich sind, spricht nichts gegen eine Abtretung der Honorare an eine Verrechnungsstelle.
Werden die Kosten des Tierarztes auch bei alternativen Heilbehandlungen von einer Tierkrankenversicherung übernommen?
In der Humanmedizin seit Jahren bewährt, finden die alternativen Heilbehandlungsmethoden auch in der Tiermedizin immer mehr Befürworter. Wollte man auf alternative Methoden wie bspw. Homöopathie ausweichen, waren die Kosten von der Versicherung aber regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Das Amtsgericht Frankfurt Höchst sieht das anders: Auch medizinische „Außenseitermethoden“ sind ersatzfähig, wenn die realistische Chance einer Heilung oder Linderung besteht oder einfach nur verhindert werden kann, dass sich der Krankheitszustand verschlechtert.
Muss mir der Tierarzt die Behandlungsunterlagen herausgeben?
Diese Unterlagen stellen eine wichtige Grundlage z.B. für die Weiterbehandlung bei einem anderen Tierarzt dar. Aber auch wenn dem Tierarzt ein Fehler in seiner Diagnose, Behandlung oder seiner Aufklärungspflicht nachgewiesen werden soll, sind sie sehr wichtig, da häufig nur durch die Aufzeichnungen des Tierarztes eine Falschbehandlung nachgewiesen werden kann.
„Der Tierarzt muss bei jeder Behandlung eine Dokumentation erstellen, in der aufgeführt wird, was diagnostiziert und wie der Hund behandelt wurde.“
Das Gericht in Bad Hersfeld entschied in einem solchen Fall, dass der zwischen dem Tierhalter und dem Tierarzt geschlossene Behandlungsvertrag auch das Recht beinhalte, Einsicht in die tierärztlichen Unterlagen zu nehmen. Das Recht besteht für den Tierhalter auch während eines laufenden Prozesses auf Schadensersatz gegen den Tierarzt.
Der Tierarzt muss bei jeder Behandlung eine Dokumentation erstellen, in der aufgeführt wird, was diagnostiziert und wie der Hund behandelt wurde. Wesentlichen medizinische Aspekte der Behandlung müssen so dokumentiert werden, dass sie ein Nachbehandler aufnehmen und die Behandlung weiterführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen. Eine Aufzeichnung in Stichworten reiche aber nicht aus.
Um eine Einsicht zu erhalten, sollte man daher immer zunächst mit dem Tierarzt direkt sprechen. Lehnt er ab, kann dieser Anspruch auch gerichtlich, notfalls mit anwaltlicher Hilfe, durchgesetzt werden.
Ich rufe wegen meinem kranken Hund den Tierarzt im Notfalldienst an und erreiche ihn nicht. Verletzt dieser damit seine tierärztlichen Pflichten?
Wie sieht es aus, wenn ein Tierarzt im Notfalldienst nicht erreichbar ist? Das Landgericht Mainz stellte fest, dass ein Tierarzt seine Berufspflichten verletzt hat, als er während seines Notfalldienstes nicht erreichbar war.
„Die Richter meinten, Kern der Notfalldienstpflicht sei die ständige Erreichbarkeit für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen während der gesamten Dienstzeit.“
Er war für zwei Tage eingeteilt. Während zwei Stunden davon versuchte ein Tierbesitzer den Arzt telefonisch zu erreichen, ohne Erfolg. Schließlich begab er sich zur Praxis und versuchte dort eine halbe Stunde ebenfalls erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rollläden der Praxis hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet waren. Die Richter meinten, Kern der Notfalldienstpflicht sei die ständige Erreichbarkeit für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen während der gesamten Dienstzeit. Der Arzt müsse sowohl telefonisch erreichbar sein als auch für unangemeldet kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen.
Diese Pflichten habe der Tierarzt verletzt, indem er nicht erreichbar war. Er muss also erreichbar sein! Da der Tierarzt früher bereits zweimal wegen Verletzung der Berufspflichten verurteilt worden war verhängten die Richter eine Geldbuße von 5.000 €. Ein hartes, aber nachvollziehbares Urteil, da für den Patientenbesitzer der Tierarzt in der Notsituation die einzige Hoffnung auf Hilfe ist.
ANDREAS ACKENHEIL
ist Rechtsanwalt und Gründer der Ackenheil Anwaltskanzlei mit Sitz bei Mainz.
Als führende Kanzlei, spezialisiert im Recht rund ums Tier ist diese seit 20 Jahren bundesweit tätig. Beraten und vertreten werden Tierhalter, Züchter, Berufsträger mit Tieren und Tierärzte ebenso wie Vereine, insb. in allen Fragen des Hunde- und Pferderechts.
Er referiert an Universitäten, hält Seminare, ist Buchautor, veröffentlicht Artikel und ist TV-Interviewpartner.