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Google Fonts – Abmahnung wegen Schriftart?

Viele von uns kennen sie wahrscheinlich: Google Fonts. Das sind kostenfreie Schriftarten, die Google bereitstellt und die gerne auf Websites o.ä. verwendet werden. Seit Anfang des Jahres bekommen nun aber viele, die eine solche Schriftart auf ihrer Website nutzen, Abmahnschreiben von vermeintlichen Privatpersonen. Diese wollen 100 Euro Entschädigung dafür, dass ihr Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von Google Fonts verletzt wird. Zahlt man sie nicht, droht diese Person damit, den Betreiber der Website zu verklagen.

 

Doch ist da wirklich etwas dran? Wo liegt das Problem? Wie könnte man es lösen? Und wie sollte man mit solchen Abmahnschreiben umgehen?

 

Wo liegt das Problem mit den Google Fonts?

Wie so oft liegt das Problem beim Datenschutz. Denn die gängigste Art Google Fonts in eine Website zu integrieren ist auf eine online/dynamische Variante. Das heißt, es wird ein Stück Quellcode der Google Schriftart in den Code der eigenen Website gepackt. Ruft dann ein Nutzer diese Website auf, wird in kürzester Zeit eine Verbindung zu den Google-Servern in den USA hergestellt, um die gewählte Schriftart anzuzeigen. So aufwendig diese Methode auf den ersten Blick erscheinen mag – sie ist definitiv eine der schnellsten! Daher sind Google Fonts auch sehr beliebt und weit verbreitet.

 

Doch bei jeder Verbindung der Website mit den Google-Servern werden leider auch andere Daten ungefiltert übertragen. Dazu gehört auch immer die IP-Adresse der Person, die die Website besucht. Diese IP-Adresse fällt unter die Kategorie der „personenbezogenen Daten“ – und das heißt: hier muss der Datenschutz beachtet werden! Und die Datenschutzgrundverordnung schützt unser Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bedeutet, dass wir selbst bestimmen dürfen, wer welche Daten von uns bekommen
darf und wer nicht. Hierfür muss uns als Nutzer aber vorab überhaupt die Möglichkeit dazu gegeben werden, in Datenübertragungen, wie gerade der an die Google Server, einzuwilligen. Das ist bei diesen Schriftarten aber nicht der Fall – denn sie werden bei der dynamischen Variante „einfach so“ übertragen, ohne dass man zuvor sein „Okay“ geben konnte.

 

„Bei jeder Verbindung der Website mit den Google-Servern werden leider auch andere Daten ungefiltert übertragen. Dazu gehört auch immer die IP-Adresse […]. Diese IP-Adresse fällt unter die Kategorie der „personenbezogenen Daten“ – und das heißt: hier muss der Datenschutz beachtet werden!“

 

Dieses Problem landete schließlich vor dem Landgericht München. Der Kläger wollte Schadensersatz vom Betreiber der Website, weil wegen der Verwendung der Schriftarten auf der Website seine Daten zu Google in die USA geschickt wurden, obwohl er das nicht wollte. Das LG München sprach dem Kläger daraufhin 100 Euro Schadensersatz zu.

 

Wie könnte man das Problem lösen?

Das Datenschutzproblem liegt, wie bereits angedeutet, gar nicht an den Schriftarten selbst, sondern daran, dass man sie online, also dynamisch, in die Website integriert. Das geht aber auch anders! Man kann Google Schriftarten nämlich auch offline/statisch verwenden. Als Website-Betreiber kann man die Schriftart bei Google Fonts herunterladen und auf dem eigenen Server wieder hochladen. Danach kann man sie auf der eigenen Website einbinden und verwenden. Diese statische Methode sorgt also dafür, dass sich die Website nicht erst mit den US-Servern von Google verbinden muss, und Daten dorthin schickt, um den Website-Text in den ausgewählten Schriftarten anzuzeigen.

 

Wer als Website-Betreiber dennoch nicht darauf verzichten möchte, US-Dienste wie Google Fonts dynamisch einzubinden, sollte sich hierfür zuvor die Einwilligung der Nutzer holen. Das geht am rechtssichersten über eine sogenannte „Consent-Management-Plattform“ (CMP). Um hierfür die notwendigen Einstellungen vorzunehmen, sollte man jedoch ein gewisses technisches Knowhow haben – und sich im Zweifel fachliche Hilfe holen. Durch diese Plattform kann man dann sicherstellen, dass Google Fonts trotz dynamischer Einbindung erst ausgespielt und Daten übertragen werden, wenn der Nutzer eingewilligt hat. Doch was, wenn der Nutzer nicht einwilligt? Hierfür sollte man noch eine sog. „Fallback-Schriftart“ festlegen – das ist quasi eine „Ersatz-Schriftart“, die dann anstelle der Google Font angezeigt wird.

 

„Diese statische Methode sorgt also dafür, dass sich die Website nicht erst mit den US-Servern von Google verbinden muss […], um den Website-Text in den ausgewählten Schriftarten anzuzeigen.“

 

Wie könnte man mit einem solchen Abmahnschreiben umgehen?

 

  1. Zahlen und daraus lernen

Nun, zum einen kann man natürlich die geforderten 100 Euro einfach zahlen. Dennoch sollte man schnellstmöglich (!) die notwendigen Änderungen an der Website vornehmen, um weitere Abmahnungen zu verhindern. Denn am einen Tag mahnt vielleicht eine Susanne Müller ab, am nächsten Tag dann direkt ein Peter Maier. Es gibt ja schließlich etwas zu holen.

 

  1. Ignorieren und stattdessen Maßnahmen ergreifen

Man kann sich aber auch dafür entscheiden, Google Fonts gar nicht mehr zu verwenden oder sie zumindest statisch einzubinden – und die Abmahnung ignorieren.

 

Hintergrund ist, dass die Abmahnschreiben überwiegend von Privatpersonen selbst versendet werden und zunehmend den Eindruck erwecken, als würden sie massenhaft verschickt, um sich einen netten Zusatzverdienst zu erwirtschaften. Jedenfalls mein Rechtsempfinden sagt mir, dass solche Abmahn-Geschäftsmodelle nicht unterstützt werden sollten.

 

„Eine Klage setzt nämlich voraus, dass man erst einmal eine vollständige Klageschrift mitsamt Beweisen bei Gericht einreicht. Hinzu kommt noch, dass man einen Gerichtskostenvorschuss zahlen muss, damit das Gericht überhaupt erst tätig wird.“

 

Aber welches Risiko geht man ein, wenn man nicht zahlt?

Zum einen kann man bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. Das ist für den Abmahnenden relativ einfach umsetzbar und mit wenig Aufwand verbunden. Aber Achtung: Wird im Abmahnschreiben auch eine Datenschutzauskunft gefordert, sollte man diesen Punkt auf keinen Fall ignorieren, sondern die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erteilen. Werden Auskünfte nämlich nicht fristgemäß erteilt, kann es zu hohen Bußgeldern kommen!

 

Auch denkbar wäre, dass der Abmahnende vor Gericht zieht und klagt. Die Hürden sind in diesem Fall jedoch schon etwas höher. Eine Klage setzt nämlich voraus, dass man erst einmal eine vollständige Klageschrift mitsamt Beweisen bei Gericht einreicht. Hinzu kommt noch, dass man einen Gerichtskostenvorschuss zahlen muss, damit das Gericht überhaupt erst tätig wird.

 

Fazit

Die Abmahnschreiben wirken zwar wie ein massenhaftes, lukratives „Geschäftsmodell“, jedoch ist der Inhalt dieser Schreiben nicht an den Haaren herbeigezogen, sondern es ist rechtlich etwas dran: Die dynamische Einbindung von Google Fonts auf der Website ist ohne Einwilligung des Nutzers ein Datenschutzverstoß. Dieses Problem kann man aber lösen, indem man z.B. die Schriftarten statisch auf der Website einbettet. Und egal ob mit oder ohne Abmahnschreiben ist es zu empfehlen, das möglichst schnell zu tun – denn wie wir alle mittlerweile wissen: In Sachen Datenschutz kennen die Aufsichtsbehörden und Gerichte keinen Spaß!

 

„Die dynamische Einbindung von Google Fonts auf der Website ist ohne Einwilligung des Nutzers ein Datenschutzverstoß.“

 

 

KATHARINA ZIMMERMANN

 

ist Diplomjuristin und Teil der Chefredaktion von LEGAL LAYMAN.

 

Zudem arbeitet sie bei Liebenstein Law, einer auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei in Frankfurt am Main und promoviert zu einem aktienrechtlichen Thema.

Die juristische Zeitschrift für Nichtjuristen

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Einfach und verständlich erklärt.

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