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Flug nicht angetreten, Geld verloren? Nein!

Deutschland ist das Land der Verbraucherschützer, heißt es oft. In der Tat setzen sich z.B. die Verbraucherzentrale und viele andere Organisationen tagtäglich für die Verbraucher*innen in Deutschland und Europa ein. Und doch gibt es immer noch viele Rechts- und Lebensbereiche, in denen die die Verbraucher*innen schützende Rechtslage flächendeckend nicht bekannt ist. Ebensolche „weißen Flecken“ auf der Karte des Verbraucherschutzes sollen in dieser Kategorie vorgestellt werden.

 

Den Anfang macht ein vor allem mit Blick auf die COVID-19-Pandemie besonders wichtiges Feld: der Nichtantritt eines Fluges – in der Fachsprache „No show“ genannt. Auch wenn man einen Flug natürlich in der Regel mit der Absicht bucht, diesen auch anzutreten, kommt es in der Praxis durchaus sehr häufig vor, dass gebuchte Passagiere ihren Flug nicht wahrnehmen. Dabei ist die Rechtslage für beide Szenarien – entweder die Passagiere kommen schlicht nicht oder sie stornieren den Flug vorab – identisch: Jeder, der einen gebuchten Flug nicht antritt und damit rechtstechnisch den Flugbeförderungsvertrag kündigt, hat einen Anspruch auf Erstattung der sog. Steuern, Gebühren und Zuschläge[1].

 

Was ist das genau? Nun, jeder Flugpreis besteht – das kann man in vielen Fällen unschwer auf der Buchungsbestätigung erkennen – aus mehreren Komponenten. Zum einen gibt es den eigentlichen (Netto-) Flugpreis, d.h. den Preis, den die Airline zur Deckung ihrer Kosten und zur Gewinnrealisierung vom Passagier erhebt. Diesen Flugpreis bekommt man – so jedenfalls die Rechtslage in Deutschland seit einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2018 – nicht erstattet, wenn man nicht fliegt. Zum anderen stellt die Airline eben jene Steuern, Gebühren und Zuschläge in Rechnung. Dabei handelt es sich um ganz unterschiedliche Positionen: es gibt u.a. die gesetzlich festgelegten Luftverkehrssteuer und Luftsicherheitsgebühr, daneben werden vom Flughafenbetreiber bspw. Gebühren für die Passagiere in einem Flugzeug erhoben, in manchen Ländern kommen auch umweltschutzrechtliche Zuschläge dazu etc. Insgesamt zeigt sich ein Sammelsurium an Positionen[2], das eines gemeinsam hat: Diese Kostenpositionen fallen nur dann an, wenn der Passagier auch tatsächlich im Flugzeug sitzt. Tut er das nicht, muss die Airline auch keine Luftverkehrssteuer an den Staat und keine Gebühren an den Flughafenbetreiber „weiterleiten“.

 

Das wiederum führt im deutschen Recht (das Gleiche gilt aber auch z.B. in Österreich, der Schweiz, Frankreich und vielen weiteren Staaten) zu einer klaren Rechtsfolge: Es besteht kein Rechtsgrund dafür, dass die Airline die vom Passagier im Voraus gezahlten Steuern, Gebühren und Zuschläge behält. Denn diese hat sie ja ohnehin nur bekommen, weil sie diese an die Behörden etc. weiterleiten müsste, wenn der Passagier geflogen wäre. Rechtstechnisch greifen dann zwei zentrale Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches: § 648 BGB und § 812 BGB. Vereinfacht gesagt, regeln diese beiden Normen: Geld, das einem nicht zusteht, muss man zurückzahlen. Und genau das ist der Kern des Anspruchs nach Nichtantritt eines Fluges. Manchmal ist es so einfach.

 

Und dennoch legen die Fluggesellschaften den Verbraucher*innen zahllose Steine in den Weg, um die Beträge, die sie eigentlich erstatten müssten, einzubehalten und damit zusätzlichen Gewinn zu machen. Mitunter nehmen die nicht erstatteten Steuern, Gebühren und Zuschläge einen großen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung der Fluggesellschaften ein.

 

„Und dennoch legen die Fluggesellschaften den Verbraucher*innen zahllose Steine in den Weg, um die Beträge, die sie eigentlich erstatten müssten, einzubehalten und damit zusätzlichen Gewinn zu machen.“

 

Was sind das für Steine im Weg? Beispielsweise werden Bearbeitungsgebühren für die Erstattung erhoben (das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs unzulässig), es werden kurze Verjährungsfristen vorgesehen (ebenfalls unzulässig) oder es wird gar die Anwendung ausländischen Rechts vorgeschrieben, das dann nach Auffassung der Airlines eine Erstattung verbietet. Letzterem lässt sich zweierlei entgegnen:

 

Erstens ist es in den meisten Fällen schon unzulässig, dass ausländisches Recht gelten soll, denn eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die ausländisches Recht zur Anwendung bringt, muss ganz transparent und genau sein – das schafft (fast) keine Airline. Zweitens gilt das Prinzip („Geld, das einem nicht zusteht, muss man zurückzahlen“) auch in allen anderen europäischen Rechtsordnungen – das vergessen die Fluggesellschaften häufig.

 

Die Moral von der Geschichte? Einen Flug nicht anzutreten oder zu stornieren, ist rechtlich eine Kündigung des Flugbeförderungsvertrags. Als Folge dieser Kündigung hat man einen Anspruch darauf, die Steuern, Gebühren und Zuschläge, erstattet zu bekommen. Auch wenn dieser Anspruch in der breiten Öffentlichkeit eher wenig bekannt ist, sei jedem geraten, ihn durchzusetzen. Wenn das nicht selbst erfolgreich ist, helfen Anwälte oder aber spezialisierte Rechtsdienstleister dabei, gegen die Airline vorzugehen. Sein Geld sollte man sich auf jeden Fall zurückholen.

 

[1] Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urt. v. 23.7.2020 – I-16 U 99/20, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-duesseldorf-legal-tech-anbieter-fuer-flugstornos-anspruch-vorgerichtliche-anwaltskosten

[2] Eine Übersicht findet sich z.B. hier: https://www.airliners.de/passagierabhaengige-kosten-pro-passagier-airline-flug-aviation-management/41481

 

BENEDIKT QUARCH, M.A.

studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften.

 

Für das 1. Staatsexamen wurde er von der Hessischen Ministerin der Justiz als Landesbester des Jahres 2016 ausgezeichnet.

 

Ende 2016 schloss er seinen Master in Betriebswirtschaftslehre ab und promovierte (Dr. iur.).

 

Seit 2017 ist er Co-Founder und Geschäftsführer der RightNow Group, eines international agierenden LegalTech-Unternehmens aus Düsseldorf.

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