Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit werden nicht selten verwechselt. Dabei ist die Unterscheidung dieser beiden Fähigkeiten sehr wichtig, denn: sie entscheiden, welche Rechte und Pflichten man ab einem gewissen Zeitpunkt hat.
Die Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit bedeutet, dass man ab dem Zeitpunkt der Geburt Rechte aber auch Pflichten hat.
Das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Leben – der sog. nasciturus – ist zwar noch nicht rechtsfähig, hat aber bereits bestimmte Rechte, die insbesondere eng mit der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit verknüpft sind.
„Nice to know“ und in der juristischen Welt umstritten: der nasciturus entsteht (erst) ab dem Zeitpunkt, in dem sich die befruchtete Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut eingenistet hat.
Themen wie beispielsweise der Schwangerschaftsabbruch sind deshalb auch immer schwer zu führen und werden kontrovers diskutiert.
Die Rechtsfähigkeit endet wieder mit dem Tod, genauer gesagt mit dem Hirntod!
Die Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist ein wichtiger Begriff im deutschen Recht, der beschreibt, inwieweit eine Person fähig ist, Verträge wirksam zu schließen.
Wer geschäftsfähig ist, kann wirksam Verträge schließen, auch wenn diese eventuell nachteilig sind, man also beispielsweise vertraglich verpfichtet ist einen Kaufpreis zu zahlen. Eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit besitzt man ab 18 Jahren.
Es gibt eine kleine Zwischenphase zwischen 7 und 17 Jahren. In dieser Zeit gilt man als beschränkt geschäftsfähig, das heißt man kann bereits wirksam Verträge abschließen, wenn man die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also meist der Eltern hierfür hat.
Eine Ausnahme gilt für all die, die zwar unter 18 Jahren sind, aber bereits arbeiten:
Hat der 15-jährige Peter Müller beispielsweise mit Zustimmung seiner Eltern ein Programmier-Start up gegründet, hat er auch gleichzeitig die sogenannte Teilgeschäftsfähigkeit für diesen Bereich. Das heißt, Peter kann alle Verträge, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen, wirksam selbst schließen, ohne jedes Mal seine Eltern fragen zu müssen.
Nice to know
Geschäfte, die ein Minderjähriger mit seinem Taschengeld macht, sind in der Regel auch dann wirksam, wenn die Eltern das Geschäft nicht gut finden und ihre Einwilligung verweigern.
Grund hierfür ist eine gesetzliche Regelung, nämlich § 110 BGB, der auch als Taschengeld-Paragraph bezeichnet wird. Diesen haben wir in der Ausgabe Januar 2023 in unserer Rubrik LEGAL LAYMAN LAW LENSE für euch unter die Lupe genommen!