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Wenn Juristen doch nur wüssten,

…DASS ES FÜR EINEN VERTRAG ÜBEREINSTIMMENDER WILLENSERKLÄRUNGEN BEDARF.

 

 

Mark Haacke

 

ist Ingenieur und hat sich mit seinem Unternehmen auf Product Compliance in der Automobilbranche spezialisiert.

 

 

Ach liebe Juristen, wenn es doch nur so einfach wäre. Ja, für einen Vertrag bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen – so weit, so gut. Aber wie kommen denn nun diese übereinstimmenden Willenserklärungen zustande?

Möchte ich ein Kilogramm Möhren kaufen, ist das einfach: Ich suche mir die Möhren aus und lasse diese vom Verkäufer abwiegen. Der Preis steht üblicherweise schon direkt an der Ware. Somit ist schnell Einigung erzielt und ein Kaufvertrag rechtswirksam geschlossen.

Was ist denn nun aber erforderlich, wenn es um umfangreichere Vertragsgegenstände geht? Aus Erzählungen und aus Filmen kennt man vielleicht Verträge, die sich nicht nur über viele Seiten ziehen, sondern gar ganze Aktenordner füllen.

Aber wie umfangreich muss denn nun ein Vertrag sein für das, was ich kaufe oder für die Dienstleistungen, die ich anbiete?

 

Ich möchte sicherstellen, dass mein Kunde das bekommt, was er erwartet. Dafür gebe ich alles.

Wenn ich aber dem Kunden ein konkretes Ergebnis schulde und er nicht für die Zeit bezahlt, die ich ihn bei einer komplexen Aufgabenstellung berate, muss auch sichergestellt sein, dass ich nicht „übers Ziel hinausschieße“, also die Leistung noch bezahlbar bleibt. Darüber entscheidet im ersten Moment, ob ich überhaupt den Auftrag bekomme und im zweiten, ob der Kunde mit dem Arbeitsergebnis und der Rechnungsstellung auch zufrieden ist.

 

 

Egal, ob man als Auftragnehmer, oder Auftraggeber einen Vertrag eingeht – man muss technisch und juristisch sehr weit ins Detail gehen, um auch wirklich die übereinstimmende Willenserklärung zu erzielen.

 

 

Gleiches gilt auch, wenn ich als Kunde einen Vertrag eingehe. So zum Beispiel, wenn ich im Büro eine neue Lüftungsanlage einbauen lassen möchte. Ich wünsche mir ausreichend Frischluft für bis zu 15 Personen, bei ausreichender Möglichkeit, die Luft zu kühlen oder zu erwärmen. Natürlich soll der Stromverbrauch gering sein, wobei mir hier schon ein Bewertungsmaßstab fehlt. Wie viel ist viel? Wie wenig ist zu wenig?

Egal, ob man als Auftragnehmer, oder Auftraggeber einen Vertrag eingeht – man muss technisch und juristisch sehr weit ins Detail gehen, um auch wirklich die übereinstimmende Willenserklärung zu erzielen.

Da dies sehr komplex ist und der Aufwand sehr hoch, spart man an der Stelle natürlich den Juristen und erstellt einen Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen. Wenn nach erfolgter Auftragsabwicklung festgestellt wird, dass die scheinbar übereinstimmenden Willenserklärungen doch nicht in allen Belangen übereinstimmend waren, kommt dann doch der Jurist zum Zug.

 

Und der schüttelt oft nur den Kopf, wie denn ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Dabei übersieht er doch scheinbar, welche Mühe sich vorher alle Vertragsparteien gegeben haben.

 

 

Da dies sehr komplex ist und der Aufwand sehr hoch, spart man an der Stelle natürlich den Juristen und erstellt einen Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen.

 

 

Die Vertragsparteien hatten dabei aber eben nicht die juristische, sondern die technische Brille auf. Bei technischen Produkten spricht man oft von „kundenspezifischen Anforderungen“, die irgendwann in ein „Lastenheft“ münden, beschrieben wird, welche Leistung der Auftraggeber vom Auftragnehmer erwartet. Diese „antwortet“ oft mit einem „Pflichtenheft“, in dem beschrieben wird, welche Leistung auch tatsächlich vom Auftragnehmer geleistet werden kann. Liegen hier somit übereinstimmende Willenserklärungen vor? Dann wissen Auftragnehmer und Auftraggeber vielleicht noch, dass der Kunde seine kundenspezifischen Anforderungen möglicherweise gar nicht komplett in Worte fassen kann. Beispielsweise, wenn es darum geht, dass auch der „Stand der Technik“ angewandt wird oder wenn gesetzliche Anforderungen erfüllt werden.

 

 

Die Vertragsparteien hatten dabei aber eben nicht die juristische, sondern die technische Brille auf.

 

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