Diese beiden Rechtsmittel werden oft miteinander verwechselt. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass man sich mit ihnen gegen ein bereits ergangenes Urteil „wehren“ möchte. Man will also damit bezwecken, dass ein Urteil nochmal geändert wird und dann anders (idealerweise „besser“) ausfällt.
Schauen wir uns aber nun mal die Unterschiede im Strafrecht an:
BERUFUNG
Wenn das Amtsgericht ein Urteil erlässt, kann man dagegen Berufung einlegen. Dann wird der Fall in der nächsthöheren Instanz, also am Landgericht, noch einmal komplett neu verhandelt. Dabei können dann z.B. auch noch einmal neue Zeugen eingeladen oder neue Gutachten eingebracht werden. Man bekommt also noch einmal eine „neue Chance„.
Berufung kann man allerdings – zumindest im Strafrecht – nur gegen Urteile des Amtsgerichts einlegen!
REVISION
Revision kann man hingegen nicht nur gegen Urteile des Amtsgerichts einlegen, sondern auch gegen Urteile des Landgerichts. In der Regel legt man Revision aber nur gegen Urteile des Landgerichts ein.
Bei der Revision wird der Fall nicht noch einmal neu verhandelt, sondern es wird nur überprüft, ob die Gesetze richtig angewendet wurden. Das heißt, es geht eigentlich gar nicht mehr um den konkreten Fall, sondern nur darum, ob z.B. das Gerichtsverfahren korrekt abgelaufen ist oder ob dabei Fehler passiert sind.
VERSCHLECHTERUNGSVERBOT
Wenn nur der Angeklagte (und nicht ebenso die Staatsanwaltschaft) Berufung oder Revision gegen das Urteil eingelegt hat, gilt grundsätzlich das sog. „Verschlechterungsverbot„. Das bedeutet, dass das neue Urteil für den Angeklagten nicht schlimmer als das zuvor ausfallen darf.