DIENSTVERTRAG ODER WERKVERTRAG?
WELCHE UNTERSCHIEDE GIBT ES?
WERKVERTRAG
Bei einem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) vereinbaren die Vertragsparteien das zu erreichende Ziel, also den sog. Erfolg. Dieser Erfolg kann z.B. darin bestehen, dass man eine Sache herstellt oder verändert.
Geschuldet wird der Erfolg. Die Bezahlung richtet sich danach, ob das vereinbarte Ergebnis erreicht wurde.
- z.B. Reparaturarbeiten, Montageservices, die Anfertigung eines maßgeschneiderten Anzugs, der gewünschte Haarschnitt bei einem Friseur
DIENSTVERTRAG
Bei einem Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) wird kein bestimmter Erfolg vereinbart, sondern es geht nur darum, eine (Arbeits-) Leistung zu erbringen.
Einfacher ausgedrückt steht hier die Handlung, also die reine Tätigkeit an sich, im Vordergrund.
Geschuldet wird das bloße Tun bzw. das Bemühen um den Erfolg. Die Bezahlung richtet sich nach der Beschäftigungsdauer, z.B. nach Stundensätzen.
- z.B. bei Anwälten oder Ärzten, weil sie meist gar keinen Erfolg versprechen können, Arbeitnehmer, die regelmäßig für ihre Arbeitszeit vergütet werden.
Nimmst du dir ein Taxi, damit es dich zu einer bestimmten Adresse fährt, ist das ein Werkvertrag.
Setzt du dich hingegen ins Taxi und sagst „Bitte fahr mich einfach 10 min durch die Gegend“ ist das ein Dienstvertrag.