Wenn der letzte Wille nicht schriftlich festgehalten ist, z.B. in Form eines Testaments oder Erbvertrages, wird das Vermögen (wozu übrigens auch Schulden zählen!) des Verstorbenen („Erblasser“) nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
ORDNUNGSPRINZIP
Grds. werden VERWANDTE IN FOLGENDER REIHENFOLGE als Erben eingeordnet:
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- 1. Ordnung: Kinder und Enkelkinder
- 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
- 3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen
Schlagen die Erben der 1. Ordnung das Erbe aus oder gibt es in ihr gar keine potentiellen Erben, so geht das Erbe an die 2. Ordnung, usw. Gibt es gar keine Verwandten in all diesen Ordnungen, so geht das Erbe an den Staat.
REPRÄSENTATIONSPRINZIP
INNERHALB DER EINZELNEN ORDNUNGEN gibt es auch eine Reihenfolge. Das Repräsentationsprinzip besagt, dass diejenige Person zuerst erbt, die mit dem Verstorbenen AM NÄHESTEN VERWANDT ist. Also z.B. Kinder vor Enkelkinder.
Beispiel:
Frieda hat 3 Kinder, von denen alle jeweils selbst ein Kind haben. Außerdem leben die Eltern von Frieda noch und sie hat auch noch eine Cousine. Stirbt Frieda, so geht das Erbe erst an die 1. Ordnung, also an Kinder und Enkelkinder (Ordnungsprinzip) und nicht etwa an ihre Eltern (2. Ordnung) oder an ihre Cousine (3. Ordnung). Da ihre Kinder allerdings näher mit Frieda verwandt sind, als ihre Enkelkinder, erben die Kinder (Repräsentationsprinzip).
…UND WAS IST MIT EHEPARTNERN?
Ehepartner ZÄHLEN genauso wie Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager etc. NICHT ZU VERWANDTEN. Dennoch gehen sie nicht leer aus, sondern erben regelmäßig die Hälfte des Vermögens (sog. Ehegattenerbrecht § 1931), während die andere Hälfte unter den Kindern aufgeteilt wird.