§ 22 KUNSTURHEBERGESETZ – ODER AUCH: DAS RECHT AM EIGENEN BILD
Das Kunsturhebergesetz (KUG) gehört in Zeiten von Social Media wohl zu den Gesetzen, die am häufigsten missachtet werden. Doch was wird darin eigentlich geregelt?
WAS BESAGT DER „Vergessene“ § 22 KUG?
Er schützt das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass Bildnisse, auf denen eine Person erkennbar ist (also nicht nur Fotos, sondern z.B. auch ein Gemälde oder eine Skulptur) nur mit Einwilligung dieser Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Das heißt für die Praxis: Wenn ihr z.B. ein Foto auf Social Media posten wollt, müsst ihr zuvor die darauf abgebildete(n) Person(en) fragen, ob das für sie in Ordnung ist und euch die Einwilligung als Nachweis am besten sogar schriftlich geben lassen – ansonsten kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen!
GIBT ES AUCH AUSNAHMEN?
Wie immer: Ja, die gibt es. Wenn die abgebildete Person etwa für das Foto entlohnt wurde (insbesondere also Models, die dafür Geld bekommen), dann gilt die Einwilligung im Zweifel automatisch als erteilt. Eine Einwilligung braucht man unter anderem auch dann nicht, wenn die abgebildete Person schon länger als 10 Jahre tot ist, wenn die Person nur ein Beiwerk neben einer Landschaft oder z.B. einer Sehenswürdigkeit ist (etwa wenn sie beim Foto des Eifelturms unten durch’s Bild läuft), wenn das Bild „Zeitgeschichte“ ist oder auch, wenn die Person Teil einer Versammlung ist, z.B. einer Demonstration.