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Wer zahlt an wen? – Der Unterhalt

 

Wenn die Ehe oder Beziehung gescheitert ist, stehen die Betroffenen oft vor einem Scherbenhaufen. Trennung und Scheidung sind unter anderem verbunden mit finanziellen Fragen, die im Kopf „herumschwirren“ wie zum Beispiel: Kann ich von meinem Ehepartner Unterhalt für mein Kind und mich verlangen? Oder: Ich bin nicht verheiratet, muss der Ex-Partner trotzdem Unterhalt zahlen?

 

Unterhaltsfragen können jedoch nicht nur zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern auftreten. Die Frage des Unterhalts wird auch relevant, wenn die eigenen Eltern zum Beispiel pflegebedürftig sind und für die Kosten einer Heimunterbringung nicht selbst aufkommen können. Es stellt sich dann die Frage, ob die Kinder an ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen.

 

Unterhalt für Kinder – ist mit 18 Jahren Schluss?

Kinder sind die Schwächsten und Schutzbedürftigsten in unserer Gesellschaft – das wird auch vom Gesetz berücksichtigt. Der Unterhalt an minderjährige Kinder ist daher vor allen anderen Unterhaltsarten vorrangig zu zahlen. Wenn also zum Beispiel der Vater an die Ehefrau und das Kind Unterhalt zahlen muss, aber sein Geld nicht reicht, geht der Unterhalt erst an das Kind. Seine Ehefrau geht gegebenenfalls leer aus.

 

 

„Leben die Eltern voneinander getrennt, dann stellt sich die Frage, von wem das Kind betreut wird. Lebt das Kind zum Beispiel bei der Mutter und betreut sie das Kind, erfüllt sie ihre Unterhaltspflicht, da sie das Kind erzieht und versorgt […]“

 

 

Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Elternteile. Leben die Eltern voneinander getrennt, dann stellt sich die Frage, von wem das Kind betreut wird. Lebt das Kind zum Beispiel bei der Mutter und betreut sie das Kind, erfüllt sie ihre Unterhaltspflicht, da sie das Kind erzieht und versorgt (= Naturalunterhalt). Der Vater muss hingehen Unterhalt in Geld zahlen (=Barunterhalt).

 

Die Frage ist dann: wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden?

Die Pflicht Kindesunterhalt zu zahlen, gilt jedenfalls bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (wenn natürlich auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen). Ab Volljährigkeit gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass die volljährigen Kinder für den eigenen Unterhalt selbst aufkommen müssen. Ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt kann jedoch bestehen, wenn das volljährige Kind unverheiratet ist, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. In diesem Fall wird der Volljährige nach dem Gesetz wie ein Minderjähriger behandelt und ist diesem gleichgestellt mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Das Gesetz spricht hier von „privilegierten Kindern“.

 

 

„Im Unterschied zum Minderjährigenunterhalt haben volljährige Kinder grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt in Geld gegen beide Elternteile, wobei eigene Einkünfte des Kindes […] angerechnet werden.“

 

 

Auch wenn ein Kind die soeben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch dann doch noch vorliegen. Gründe für einen Anspruch können insbesondere sein, wenn sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung oder im Studium befindet. Im Unterschied zum Minderjährigenunterhalt haben volljährige Kinder grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt in Geld gegen beide Elternteile, wobei eigene Einkünfte des Kindes, zum Beispiel das Ausbildungsgehalt, angerechnet werden.

 

Aus und vorbei! Kann man nach Trennung und Scheidung Unterhalt verlangen?

Vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung, das heißt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Scheidung nicht mehr verhindert werden kann, ist grundsätzlich ein Trennungsunterhalt geschuldet. Der Grund ist, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner in dieser Zeit geschützt und seine Bedürfnisse entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen gesichert werden sollen. Der andere Ehepartner muss allerdings nur zahlen, wenn er auch tatsächlich leistungsfähig ist, das heißt, der eigene Lebensunterhalt darf nicht gefährdet werden.

 

Und was ist nach der Scheidung?

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist. Unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen kann jedoch Unterhalt verlangt werden (zum Beispiel wegen Krankheit, Erziehung der Kinder, Alter). Man spricht dann vom nachehelichen Unterhalt. Die häufigste Form des nachehelichen Unterhalts ist der Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Betreut zum Beispiel die Mutter nach der Scheidung das gemeinsame Kind und kann deshalb nicht arbeiten, so kann sie Unterhalt vom Vater für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab der Geburt verlangen.

 

Unterhaltsanspruch der Mutter (oder des Vaters) eines nichtehelichen Kindes?

Nicht verheiratete Lebenspartner sind einander anders als Ehegatten grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sind die Partner zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, kann jedoch ein Anspruch wegen Betreuung des Kindes gegen den anderen Elternteil bestehen. Dies kann möglich sein, wenn die Mutter (oder der Vater) aufgrund der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Der Anspruch besteht dann für mindestens drei Jahre ab der Geburt. Der Gedanke dahinter ist, dass der betreuende Elternteil für sich und das Kind einen angemessenen Lebensstandard halten kann, auch wenn er gerade wegen des Kindes nicht arbeiten gehen kann.

 

Elternunterhalt – Müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen?

Wenn sich die Eltern ab einem gewissen Alter nicht mehr selbst versorgen können, sind sie oftmals auf die Hilfe Dritter angewiesen. Nicht selten wird ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung nötig, was mit hohen Kosten verbunden ist. Trotz der finanziellen Belastungen machen in der Praxis Eltern eher selten Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder geltend. Häufig wird Sozialhilfe beantragt, um die Kosten decken zu können. Der elterliche Unterhaltsanspruch geht dann also auf den Sozialhilfeträger über, der die Sozialhilfe an die Eltern auszahlt. Dieser kann sich wiederum an die Kinder wenden und von ihnen den gezahlten Unterhalt (zurück-)verlangen. Allerdings müssen nach dem Angehörigenentlastungsgesetz nur Kinder mit einem wirklich hohen Einkommen und Vermögen Unterhalt zahlen. Das Gesamteinkommen der betroffenen Kinder muss demnach die Grenze in Höhe von jährlich 100.000,00 € brutto übersteigen, damit ein Unterhaltsanspruch überhaupt in Betracht kommt. Der Elternunterhalt hat daher in der Praxis eine eher geringe Bedeutung.

 

Das Unterhaltsrecht ist komplex und vielschichtig. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall die Unterhaltsansprüche genau unter die Lupe zu nehmen und prüfen zu lassen.

 

„Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist. Unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen kann jedoch Unterhalt verlangt werden […].“

 

 

 

MARIE GÜLENC

 

ist als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei inFrankfurt am Main tätig.

 

Sie berät und vertritt ihre Mandantenbundesweit in sämtlichen Fragen des Familienrechts – individuell und auf Augenhöhe.

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