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Sparbuch: Kleines Buch mit viel (Konflikt-) Potenzial

Wer kennt die Situation nicht? Nach einem erfolgreichen Frühjahrsputz finden sich Gegenstände wieder, die man für lange verschollen geglaubt hatte. So vielleicht auch ein (altes) Sparbuch. Häufig gelangen Sparbücher aber auch durch ein Erbe oder durch eine Schenkung in den Besitz des Begünstigten. In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie man das Geld, das auf einem Sparbuch ist, abheben kann, ohne Ärger mit der Bank zu bekommen.

 

Die Situation

Stellen wir uns gemeinsam den Fall vor, dass Sie mit dem besagten Sparbuch zur Bank gehen und diese zur Auszahlung des Guthabens auffordern. Hierbei können wir zwei Fälle unterscheiden. Entweder wird die Bank Ihrer Bitte umgehend nachkommen oder sie wird sich zunächst weigern und weitere Dokumente von Ihnen verlangen, um Ihre Legitimation nachzuweisen. Wie verhalten Sie sich in letzterer Situation?

 

 

„Ein Sparbuch ist wie ein offizielles Dokument, das zeigt, wie viel Geld auf dem zugehörigen Konto ist. Wer das Geld auf dem Sparbuch hat, ist auch derjenige, der das Sparbuch besitzen sollte.“

 

 

Grundkenntnisse über das Sparbuch

Ein Sparbuch ist wie ein offizielles Dokument, das zeigt, wie viel Geld auf dem zugehörigen Konto ist. Wer das Geld auf dem Sparbuch hat, ist auch derjenige, der das Sparbuch besitzen sollte. Es gibt darüber hinaus eine Regel, die besagt: Wer das Sparbuch hat, hat auch das Recht auf das darauf befindliche Sparguthaben. Das Sparbuch lautet häufig auf den Namen eines

Begünstigten, so zum Beispiel auf den Namen des (Enkel-)Kindes. Wenn die Bank das Geld an denjenigen auszahlt, der das Sparbuch vorzeigt, hat sie ihre Aufgabe zunächst erfüllt und wird somit von ihrer Verbindlichkeit befreit. Eine Besonderheit des Sparbuchs ist leider auch, dass es nicht immer so einfach ist, wie es scheint. Das bedeutet, dass die Bank bei Vorlage des Sparbuchs nicht verpflichtet ist, das Guthaben an den Besitzer auszuzahlen. Sollte die Bank dies trotzdem tun, erfolgt dies aus reiner Kulanz. Der Besitzer kann nicht darauf vertrauen und hat hierauf keinen Anspruch. Dementsprechend wird die Bank häufig einen Nachweis verlangen, dass der Besitzer sich weiter legitimiert.

 

 

„Eine Besonderheit des Sparbuchs ist leider auch, dass es nicht immer so einfach ist, wie es scheint.“

 

 

Warum ist diese Regelung gut?

Man stelle sich den folgenden Fall vor: Der Inhaber eines Sparbuchs ist so erfreut darüber, dass er sofort zu seiner Bank geht, um sich das Guthaben auszahlen zu lassen. In der Eile fällt ihm das Sparbuch aus der Tasche und es wird von einem Dritten gefunden. Der Dritte geht nun mit dem Sparbuch zur Bank und verlangt die Auszahlung. Wenn die Bank das Guthaben jedoch einfach an den Dritten auszahlt, handelt sie möglicherweise grob fahrlässig. Der Kunde wird mit dieser Regelung also geschützt.

 

Jetzt fragt sich vielleicht der aufmerksame Leser, warum die Bank sich so sträubt, an den Besitzer des Sparbuchs auszuzahlen. Die Bank wird doch in jedem Fall von ihrer Verbindlichkeit befreit? So leicht ist es leider nicht. Die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass die Bank in Schwierigkeiten geraten kann, wenn sie grob fahrlässig, also sehr leichtsinnig, handelt und nicht überprüft, wem das Geld wirklich gehört. Das heißt, wenn sie an den Besitzer des Sparbuchs auszahlt, ohne sich seiner Legitimation zu vergewissern. Versetzen wir uns nun einmal gemeinsam in die Situation der Bank hinein, so schwebt über ihr stets folgendes Damoklesschwert. Die Bank hat berechtigte Angst, dass sie das Geld zweimal auszahlen muss!

 

Was muss ich der Bank vorlegen, um meine Berechtigung nachzuweisen?

Um Konflikte mit Banken zu vermeiden, gilt es Folgendes zu beachten.

 

  1. Das geerbte Sparbuch

Wenn man ein Sparbuch von den (Groß-) Eltern erbt, so hilft es, wenn man der Bank einen offiziellen Erbschein vorlegt. Bei dem Erbschein handelt es sich um eine vom Nachlassgericht ausgestellte Urkunde, die zeigt, dass man rechtmäßig geerbt hat. Auch ein Testament kann als Beweis dienen, sofern aus diesem eindeutig hervorgeht, dass man das Sparbuch vererbt bekommen hat.

 

„Wenn man ein Sparbuch von den (Groß-) Eltern erbt, so hilft es, wenn man der Bank einen offiziellen Erbschein vorlegt.“

 

 

  1. Das verschenkte Sparbuch

Bekommt man das Sparbuch geschenkt, so ist es sinnvoll, dass der Schenkende dem Beschenkten eine Urkunde über die Schenkung ausstellt. Diese Urkunde muss von einem Notar beurkundet werden, sonst zählt es nicht! Sollte die Urkunde aber nicht notariell beurkundet sein, ist dies kein Weltuntergang. Dieser Mangel kann dadurch geheilt werden, dass das Sparbuch übergeben wird. Es ist dennoch immer eine gute Idee, ein unterschriebenes Papier dabei zu haben, das zeigt, dass einem das Sparbuch – sowie dessen Anspruch daraus – geschenkt wurde.

 

  1. Der Minderjährige und das Sparbuch

Nun wird es wichtig: Bei Minderjährigen gilt besondere Vorsicht. Wir stellen uns den Fall vor, dass die Großmutter der Enkelin ein Sparbuch schenkt, damit diese sich zum 17. Geburtstag und zum Abschluss des Abiturs ein neues Abendkleid im Wert von 500 EUR kaufen soll. Mit diesem Sparbuch geht die Enkelin nun zur Bank und fordert diese zur Auszahlung auf. Die Bank kommt dieser Bitte auch nach. Nun fährt unsere Enkelin jedoch mit den 500 EUR in den Urlaub und kauft sich kein Kleid für die Abifeier. Nach dem Urlaub gesteht die Enkelin der Großmutter die „Verschwendung“ des Geldes. Beide überlegen, ob sie die Bank noch einmal zur Auszahlung auffordern können.

 

Normalerweise kann man nicht einfach so direkt an Minderjährige auszahlen. Derjenige, welcher an einen Minderjährigen zahlt, erfüllt nicht seine Verpflichtung. Der Minderjährige soll hierdurch geschützt werden. Deswegen muss der Schuldner eines Minderjährigen an dessen Eltern (oder gesetzlichen Vertreter) zahlen, um von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden. Legt man diese Gedanken bei dem Sparbuch zugrunde, dann könnte die Enkelin tatsächlich noch einmal die Auszahlung von 500 EUR verlangen. Nun kommt unser Sparbuch ins Spiel. Die Bank kann sich darauf berufen, dass sie an den Besitzer des Sparbuchs gezahlt hat. Die Tatsache, dass die Enkelin minderjährig ist, ist nun nicht mehr relevant. Die Bank hat also ihre Schuld erfüllt. Die Enkelin und die Großmutter können daher nicht noch einmal verlangen, dass die Bank das Geld auszahlt.

 

Fazit

Das Sparbuch birgt eine Vielzahl von Tücken und Besonderheiten für die Bank und ihre Kunden. Um beiderseitige Konflikte zu vermeiden, hilft es, das kleine Einmaleins des Sparbuchs zu beherzigen.

 

„Das Sparbuch birgt eine Vielzahl von Tücken und Besonderheiten für die Bank und ihre Kunden.“

 

 

CHRISTIAN QUARITSCH

 

ist Rechtsreferendar am Landgericht Frankfurt am Main und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Frankfurter Kanzlei CLOUTH & PARTNER.

 

 

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