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Schenkung

 

„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen!?“

 

So heißt es jedenfalls im Volksmund. Doch wie sieht es wirklich aus? Kann ich eine Schenkung rückgängig machen? Der nachfolgende Beitrag soll über die Rechte des Schenkers und über die rechtliche Position von Beschenkten aufklären.

 

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung ist laut Gesetz eine „unentgeltliche Vermögensübertragung“. Das ist sie deshalb, weil der Schenker von dem Beschenkten gerade keine (passende) Gegenleistung erhält. Eine Schenkung ist also erst einmal das, was wir auch im Alltag als Schenkung bezeichnen würden.

 

Es gibt allerding auch die sogenannte „gemischte Schenkung“. Hier bekommt der Beschenkte etwas vom Schenker und erbringt dafür eine Gegenleistung, die meist aber nur symbolischen Charakter hat.

 

Ein praxisrelevantes Beispiel für eine gemischte Schenkung ist die Eigentumsübertragung eines Grundstücks durch die Eltern an eines ihrer Kinder. Die Gegenleistung besteht hierbei in einer Ausgleichszahlung des beschenkten Kindes an sein(e) Geschwister. Die Ausgleichszahlung ist dabei allerdings geringer als der Wert des Grundstücks.

 

Der Widerruf einer Schenkung

Eigentlich kann man in Deutschland Schenkungen nicht widerrufen, d.h. das Geschenk zurückverlangen. Das gilt vor allem für Schenkungen, die aufgrund einer „sittlichen Pflicht“ erfolgt sind oder „Anstandsschenkungen“ waren. Eine Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht ist z.B. die Belohnung für eine (unter schweren persönlichen Opfern) erbrachte Pflegeleistung. Unter Anstandsschenkungen fallen z.B. angemessene Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke.

 

 

„Eigentlich kann man […] Schenkungen nicht widerrufen, d.h. das Geschenk zurückverlangen. Das gilt vor allem für Schenkungen, die aufgrund einer „sittlichen Pflicht“ erfolgt sind oder „Anstandsschenkungen“ waren.“

 

 

Der Schenker kann seine Schenkung allerdings widerrufen, wenn sich der Beschenkte „groben Undanks“ schuldig macht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schenker vom Beschenkten körperlich misshandelt, bedroht oder schwer beleidigt wird. Durch so ein Verhalten zeigt der Beschenkte, dass er keinerlei Dankbarkeit gegenüber dem Schenker verspürt. In solchen Fällen kann der Schenker das Geschenk zurückverlangen, die Schenkung also widerrufen. Hat der Beschenkte das Geschenk nicht mehr, muss er dem Schenker den Wert ersetzen.

 

Achtung: Der Widerruf kann dennoch ausgeschlossen sein, wenn

 

  • der Schenker dem Beschenkten verziehen hat,
  • ein Jahr vergangen ist, seit der Schenker von der Verfehlung des Beschenkten erfahren hat oder
  • der Beschenkte verstorben ist.

 

Tipp: Um einen Widerruf im Streitfall beweisen zu können, sollte der Schenker die Widerrufserklärung immer schriftlich abgegeben!

 

Die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Es gibt aber auch noch einen weiteren Grund, der einen Widerruf möglich macht: Die Verarmung des Schenkers. Der Schenker kann von dem Beschenkten fordern, das Geschenk wieder zurückzugeben, wenn er andernfalls nicht mehr in der Lage dazu wäre, seinen eigenen, angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Das gilt auch, wenn der Schenker ansonsten seinen möglicherweise bestehenden Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen könnte, z.B. die er gegenüber seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner hat.[1] Kann er sich also selbst nicht mehr versorgen oder seinen Unterhaltspflichten nachkommen, dann kann er die Schenkung zurückfordern.

 

Häufiger Auslöser für eine Verarmung ist auch, wenn der Schenker pflegebedürftig wird und mithilfe seines eigenen Einkommens und Vermögens die anfallenden Pflegekosten nicht mehr decken kann.

 

Der Beschenkte kann jedoch verhindern, dass er das Geschenk zurückgeben muss, indem er den Betrag bezahlt, der für den Unterhalt und die Unterhaltspflichten des Schenkers erforderlich sind.

 

 

„Der Schenker kann von dem Beschenkten fordern, das Geschenk wieder zurückzugeben, wenn er andernfalls nicht mehr in der Lage dazu wäre, seinen eigenen, angemessenen Unterhalt zu bestreiten.“

 

 

Pflicht- und Anstandsschenkungen müssen übrigens auch hier nicht herausgegeben werden. Die Rückgabepflicht besteht zudem nicht, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig, also mit anderen Worten selbstverschuldet, herbeigeführt hat. Ist die Schenkung schon mindestens zehn Jahre her und verarmt der Schenker erst nach dieser Zeit, dann ist der Beschenkte ebenfalls nicht verpflichtet das Geschenk zurückzugeben. Für den Fall, dass der Beschenkte  nicht in der Lage ist, das Geschenk zurückzugeben, ohne dass er selbst verarmt, besteht ebenfalls keine Rückgabepflicht an den Schenker.

 

Achtung: Wird der Schenker aufgrund seiner Verarmung durch einen Sozialhilfeträger unterstützt, kann der Sozialhilfeträger den Beschenkten (Regressanspruch) damit konfrontieren, dass er das Geschenk zurückgeben muss!

 

Fazit

„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ gilt also nur für Pflicht- und Anstandsschenkungen. Andere Schenkungen können rückgängig gemacht werden, wenn ein „grober Undank“ vorliegt oder der Schenker verarmt.

 

Vor dem Hintergrund, dass sich familiäre Verhältnisse, Beziehungen oder die eigene persönliche und finanzielle Situation jederzeit – meist unvorhersehbar und überraschend – ändern können, geht man mit einer Schenkung somit ein gewisses persönliches und finanzielles Risiko ein.

 

Wer also beabsichtigt, größere Anteile seines Vermögens zu verschenken und wer „auf Nummer sicher gehen“ will, sollte im Schenkungsvertrag vereinbaren, dass die Schenkung unter gewissen Voraussetzungen auch zurückgefordert werden kann. Rückforderungen werden typischerweise für den Fall vereinbart, dass der Beschenkte verstirbt, eine Ehe schließt/sich scheiden lässt, geschäftsunfähig wird, in die Insolvenz gerät oder vertragliche Pflichten aus dem Schenkungsvertrag verletzt. Hierbei sollte im Einzelfall anwaltlicher Rat eingeholt werden, um für die konkreten Umstände der beabsichtigten Schenkung eine optimale Lösung zu finden.

 

 

„Wer also beabsichtigt, größere Anteile seines Vermögens zu verschenken […], sollte im Schenkungsvertrag vereinbaren, dass die Schenkung unter gewissen Voraussetzungen auch zurückgefordert werden kann.“

 

 

[1] Wer das nachlesen möchte, kann dies in § 528 BGB tun.

 

 

THERESA FUCHS-GREIL

 

ist Rechtsreferendarin am Landgericht Passau.

 

Sie findet juristische Aufklärung in Bezug auf alltägliche Handlungen besonders wichtig, weil dadurch Konflikten im sozialen Umfeld vorgebeugt werden kann.

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