DIEBSTAHL, RAUB UND UNTERSCHLAGUNG
Sie alle haben eine Gemeinsamkeit: In allen drei Fällen eignet sich der Täter eine Sache zu, obwohl er es nicht dürfte. Aber wo liegen hier nun die Unterschiede?
DIEBSTAHL
Beim Diebstahl (§ 242 Strafgesetzbuch) wird eine fremde, bewegliche Sache weggenommen. Im Fokus steht also das WEGNEHMEN. Unter Wegnehmen versteht man, dass eine Sache AUS EINEM BESTIMMTEN BEREICH („Gewahrsam“) entwendet wird, über welches das Opfer „herrschen“ kann und auch will. Also z.B. das Wegnehmen von Schmuck aus einem Haus, von einem Handy aus der Handtasche, von einem Laptop aus dem Auto u.v.m.
RAUB
Beim Raub (§ 249 Strafgesetzbuch) wird genauso wie beim Diebstahl eine fremde, bewegliche Sache weggenommen. Nur mit dem Unterschied, dass das mit GEWALT gegen eine Person passiert ODER durch DROHUNGEN mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben geschehen ist.
UNTERSCHLAGUNG
Bei der Unterschlagung (§ 246 Strafgesetzbuch) ist im Gegensatz zu Raub oder Diebstahl nicht die Rede von einem „Wegnehmen“. Das heißt also, hier liegt KEINE VERKNÜPFUNG VON der SACHE UND einem bestimmten BEREICH bzw. „Gewahrsam“ vor. Trotzdem steht diese Sache aber ja im Eigentum einer anderen Person und muss daher geschützt werden. Der klassische Fall von Unterschlagung ist das Finden und Zueignen von verlorenen Gegenständen, wie z.B. ein Portemonnaie im Wald, das man einsteckt und behält, anstatt es beim Fundamt abzugeben.