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Einwilligung vs. Genehmigung: Verträge mit Minderjährigen und Vertretern

Einwilligung und Genehmigung

 

Wenn man sich privat mit dem Gesetz beschäftigt oder beruflich mit Juristen zu tun hat, ist es für die eigene Orientierung immer wichtig, juristisch verwendete Begriffe zu kennen und auch zuordnen zu können.

 

Als vorherige Zustimmung wird im Gesetz auch der Begriff Einwilligung verwendet. Die Einwilligung wird vor Vertragsabschluss gegeben. Sie sorgt dafür, dass der Vertrag von Anfang an wirksam ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt uns diese Info sogar direkt in einem eigenen Pragrafen, nämlich in § 183 BGB.

 

 

Die nachträgliche Zustimmung hingegen wird im Gesetz auch als Genehmigung bezeichnet, die nach dem Abschluss eines Vertrages gegeben wird. Sie kann einen zunächst „schwebend unwirksamen“ Vertrag wirksam machen. Diese Info findet man auch in § 184 BGB.

 

 

 

Beispielfälle und IHRE Relevanz:

 

Wenn Minderjährige Verträge schließen

 

Der 14-jährige Fred kauft sich vom Geld seiner Eltern ein Smartphone bei Saturn.

Da er noch keine 18 Jahre alt ist, braucht er für den Kauf die Einwilligung oder Genehmigung seiner Eltern.

 

Liegt beides nicht vor, ist zwischen Saturn und Fred kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

 

Saturn muss den Kaufpreis an Fred zurückzahlen, da der sogenannte Rechtsgrund für die Zahlung, gemeint ist der Kaufvertrag, nicht existiert.

 

Ob eine Einwilligung oder eine Genehmigung vorliegt, entscheidet im Saturnfall also darüber, ob der Vertrag von Anfang an wirksam ist (bei der Einwilligung der Fall) oder ob er zunächst schwebend unwirksam ist und noch durch eine Genehmigung der Eltern „aktiviert“ werden kann.

 

 

Übrigens: Natürlich kann Saturn das Smartphone zurückverlangen, allerdings nicht, wenn Fred dieses verloren hat oder es durch einen Unfall zerstört worden ist.

 

Bei Geschäften mit Minderjährigen ist also wichtig, ob die Eltern im Vorfeld eines Vertrages zugestimmt haben. Für den Fall, dass keine Einwilligung vorliegt, befindet man sich in einem rechtsunsicheren Schwebezustand und läuft Gefahr, die Kaufsache bzw. das Geld nicht zu erhalten.

 

Falls jetzt jemand in der letzten Ausgabe aufgepasst hat, dann denkt man wohl direkt an § 110 BGB, den sog. „Taschengeld-Paragraf„.

 

Doch Vorsicht: Selbst wenn der Minderjährige mit seinem Taschengeld bezahlt hat, kann ein Geschäft schwebend unwirksam sein und braucht, um wirksam zu werden die Zustimmung der Eltern, z.B. bei Handykäufen, Aboverträgen und größeren Geschäften!

 

 

Beispielfälle und IHRE Relevanz:

 

Wenn der Vertreter einen Vertrag schließt

 

Mia hat online einen gebrauchten BMW gefunden. Sie weiß, dass ihre Mutter ein neues Auto sucht und kauft das Auto deshalb im Namen ihrer Mutter.

 

Hier liegt grundsätzlich ein klassisches Vertretergeschäft vor.

 

 

Das Problem hieran ist, dass Mias Mutter zum Zeitpunkt des Autokaufs noch nichts von ihrem Glück weiß, das heißt, Mia hat ohne die Einwilligung ihrer Mutter gehandelt.

 

Das Gesetz spricht davon, dass Mia die sogenannte Vertretungsmacht fehlt. Ein wirksamer Kaufvertrag kann auch hier nur entstehen, wenn Mias Mutter den Autokauf (im Nachhinein) genehmigt.

 

Genehmigt Mias Mutter den Autokauf nicht, kann der Verkäufer von Mia selbst verlangen, dass diese den Kaufpreis für das Auto oder Schadensersatz wegen des missglückten Geschäftes zahlt. Mia wird so automatisch selbst Vertragspartnerin.

 


Die Beispiele verdeutlichen, warum es so wichtig ist, den Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung zu verstehen.

 

Sie können erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Verträgen haben und bestimmen, wer die Verantwortung für ein Geschäft trägt.


 

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