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Das neue Kaufrecht

Was sich für Dich beim Kauf jetzt ändert

 

Beim Kauf eines Brötchens, eines Autos oder des neuesten Handys – überall begegnet Dir das Kaufrecht. Aber was ist, wenn der Saugroboter nicht mehr funktioniert oder sich das Update für die Smartwatch nicht installieren lässt? Der Gesetzgeber hat für Dich mit Geltung zum 01.01.2022 nun auch dem Recht ein Update verschafft, das solche Dinge regelt. Was sich ändert, kannst Du nachfolgend lesen.

 

Neue Vertragsarten und neue Begriffe

Für das fällige Update hat der Gesetzgeber eine neue Vertragsart eingeführt und den bisherigen Begriff des Kaufes von Waren angepasst. Zukünftig gibt es

 

  • Verträge über digitale Produkte und
  • Verträge über Waren mit oder ohne digitale Inhalte.

 

Verträge über digitale Produkte betreffen nur rein digitale Inhalte (z.B. Computerprogramme, Games, Musik-Downloads) und digitale Dienstleistungen (z.B. kostenpflichtige Social-Media-Dienste, Messenger, Kontaktplattformen). Diese bilden zukünftig eine eigene neue Vertragsart.

 

Neben den altbekannten „analogen“ Waren, wie z.B. einem Pullover, einem Kleiderschrank oder einem Bleistift, gibt es nun auch Waren mit digitalen Elementen. Gemeint sind damit Waren, die eine Software benötigen, damit man sie überhaupt benutzen kann. Klassische Beispiele sind Computer, Handys, Smartwatches oder Saugroboter.

 

Sind solche Dinge mangelhaft, dann kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen.

 

 

„Verträge über digitale Produkte betreffen nur rein digitale Inhalte […] und digitale Dienstleistungen […]. Diese bilden zukünftig eine eigene neue Vertragsart.“

 

 

Wann ist eine Sache oder ein digitales Produkt zukünftig mangelhaft?

Eine Sache (mit oder ohne digitalen Inhalt) oder auch ein digitales Produkt ist zunächst mangelhaft, wenn es nicht

 

  • den subjektiven Anforderungen und
  • den objektiven Anforderungen

 

entspricht. Den subjektiven Anforderungen wird die Sache oder das digitale Produkt dann gerecht, wenn es dem entspricht, was die Parteien vereinbart haben. Den objektiven Anforderungen wird die Sache oder das digitale Produkt gerecht, wenn es dem entspricht, was man von einer solchen Ware oder einem Produkt normalerweise erwarten kann.

 

Eine Ware muss aber unter Umständen erst zusammengebaut und/oder ein digitales Element oder Produkt installiert werden. Daher hat der Gesetzgeber nun auch zusätzlich die Montage und die Installation als Voraussetzung dafür festgelegt, dass die Sache mangelfrei ist. Hier muss man zwischen den Kaufgegenständen differenzieren.

 

  • Sachen ohne digitalen Inhalt – Montageanforderungen

Ist die Montageanleitung fehlerhaft und deshalb eine Montage nicht möglich, stellt dies zukünftig einen Mangel dar. Man denke hier an schlecht bebilderte Montageanleitungen (z.B. bei Möbeln) in schlechter Übersetzung. So etwas führt zukünftig dazu, dass die Sache allein wegen einer nicht verständlichen Montageanleitung mangelhaft ist.

 

  • Sachen mit digitalen Inhalt – Montage- und Installationsanforderung und Aktualisierungspflicht

Zusätzlich zu den Montageanforderungen müssen auch die Installationsanforderungen eingehalten sein. Ist die Installationsanleitung nicht vorhanden oder lässt sich die Installation aufgrund eines Fehlers in der Installationsanleitung nicht durchführen, ist die Sache ebenfalls mangelhaft. Hier kann man sich als Beispiel den Smart-Lautsprecher vorstellen, der sich nicht ins W-Lan einbinden lässt.

 

Neu hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Hersteller Aktualisierungen bereitstellen muss. Tut er dies nicht und die Sache ist deswegen nicht mehr nutzbar, ist die Sache ebenfalls mangelhaft.

 

Beachte: Als Kunde musst Du diese angebotenen Aktualisierungen aber auch durchführen. Unterlässt Du das innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, ist der Hersteller aus der Haftung raus.

 

 

„Ist die Montageanleitung fehlerhaft und deshalb eine Montage nicht möglich, stellt dies zukünftig einen Mangel dar. Man denke hier an schlecht bebilderte Montageanleitungen […] in schlechter Übersetzung.“

 

 

  • Digitale Produkte – Integrationsanforderung und Aktualisierungspflicht

Bei rein digitalen Produkten müssen diese installiert oder heruntergeladen werden und dann entweder als App oder Programm auf dem Endgerät des Nutzers auch funktionieren. Das meint der Gesetzgeber mit „Integration“. Wenn das nicht der Fall ist, obwohl der Benutzer alles richtig gemacht hat und die Systemanforderungen eingehalten wurden, ist die Sache ebenfalls fehlerhaft.

 

Beachte: Auch hier musst Du als Nutzer die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Aktualisierungen durchführen. Tust Du das nicht, ist auch hier der Hersteller aus der Haftung raus.

 

Deine Rechte bei einer mangelhaften Sache oder einem mangelhaften digitalen Produkt (Gewährleistung)

Grundsätzlich bleibt es hier erst einmal beim Alten. Du kannst zunächst die Beseitigung des Mangels oder eine neue, mangelfreie Sache verlangen (sog. Nacherfüllung). Sollte dies scheitern oder der Verkäufer verweigert das, kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten und Dein Geld zurückverlangen. Daneben kannst Du auch Schadensersatz geltend machen.

 

Bei den digitalen Produkten ist aber ein solcher Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich. Deswegen hast du nun die Möglichkeit, den Vertrag stattdessen zu beenden, also zu kündigen.

 

Neue Regeln machen es Dir leichter

Der Gesetzgeber hat den Kunden bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen zusätzlich einige Erleichterungen eingeräumt.

 

  • 12-Monatsregel

Was bisher galt: Zeigte sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf, musste der Verkäufer beweisen, dass er die Sache ohne Mangel geliefert hat. Das war für den Käufer günstig und für den Verkäufer schwierig.

 

Was jetzt gilt: Dieser Zeitraum wurde nun auf zwölf Monate verlängert. Zeigt sich also innerhalb von zwölf Monaten ein Mangel, muss der Hersteller oder Verkäufer nachweisen, dass die Sache bei Verkauf mangelfrei war.

 

 

„Zeigt sich also innerhalb von zwölf Monaten ein Mangel, muss der Hersteller oder Verkäufer nachweisen, dass die Sache bei Verkauf mangelfrei war.“

 

 

  • Keine Fristsetzung mehr erforderlich

Nach altem Recht konnte man erst vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem man erfolglos eine Frist gesetzt hatte, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar war oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hatte. Heute reicht bereits die Mitteilung des Mangels an den Verkäufer oder ein Nacherfüllungsverlangen. Nimmt der Verkäufer die Nacherfüllung nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. 14 Tage) vor, kannst Du gleich vom Vertrag zurücktreten oder ihn beenden.

 

  • Verlängerung der Verjährung für die Gewährleistung

An der generellen Gewährleistungsdauer von 24 Monaten hat der Gesetzgeber nichts geändert. Wenn sich der Mangel am letzten Tag der 24-monatigen Gewährleistungsfrist zeigt, hast Du noch vier volle Monate Zeit, den Anspruch geltend zu machen, obwohl die 24 Monate da natürlich schon abgelaufen sind.

 

Für welche Verträge gilt das neue Kaufrecht?

Das neue Kaufrecht gilt nur für Verträge, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden. Für alle Verträge davor gilt noch das alte Recht. Wenn es sich um ein digitales Produkt handelt, dann gilt nicht der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, sondern der Zeitpunkt der Bereitstellung. Der Vertragsschluss kann also im Jahr 2021 liegen, die Bereitstellung erfolgt aber erst im Jahr 2022. In diesem Fall findet das neue Kaufrecht Anwendung.

 

 

MARC GERICKE

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Gericke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

 

Er berät vornehmlich in bankrechtlichen Themen und im Zivil-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht und hat schon viele erfolgreiche gerichtliche Verfahren gegen Banken und Finanzdienstleister geführt.

 

Dabei geht es oft um juristisch komplexe Themen, die verständlich erklärt werden müssen.

Die juristische Zeitschrift für Nichtjuristen

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