„Containern“ bedeutet, noch verzehrfähige Lebensmittel aus Abfallcontainern zu holen. Derzeit kann Containern als Diebstahl angesehen und bestraft werden, doch dagegen gibt es Widerstand. So sagte Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir vor kurzem, „Wer noch verzehrfähige Lebensmittel aus Abfallbehältern retten will, sollte dafür nicht belangt werden“. Laut Umfragen lehnt die Mehrheit der Befragten die Strafbarkeit des Containerns ab. Doch wann und warum wird man beim Containern strafrechtlich belangt?
Was ist ein Diebstahl und ist Containern als solcher zu betrachten?
Laut Strafgesetzbuch ist es verboten, jemandem eine Sache wegzunehmen, wenn derjenige nicht damit einverstanden ist. Um einen Diebstahl handelt es sich aber nur, wenn die Sache noch jemandem (Eigentümer) gehört. Ein Eigentümer kann jederzeit darauf verzichten, dass ihm eine Sache gehört. Daher lässt sich schnell vermuten, dass alle weggeworfenen Sachen niemandem mehr gehören und man sie sich straffrei nehmen kann.
Tatsächlich gehören Sachen im Müll und auf dem Sperrmüll grundsätzlich niemandem mehr, da die Eigentümer in der Regel kein Interesse mehr daran haben und durch das Wegwerfen ihr Eigentumsrecht aufgeben. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Bei vertraulichen Sachen (z.B. persönlichen Schriftstücken, Bildern von Künstlern, Bankunterlagen, abgelaufenen Ausweispapieren oder Zahlungskarten) wollen Eigentümer oft, dass ihre Sachen durch die Müllentsorgung vernichtet und nicht unkontrolliert verbreitet werden.
„Daher lässt sich schnell vermuten, dass alle weggeworfenen Sachen niemandem mehr gehören und man sie sich straffrei nehmen kann.“
Ähnliches gilt für Supermarktbetreiber, die ihre Lebensmittel entsorgen. Supermarktbetreiber müssen nämlich sicherstellen, dass keine Lebensmittel verbreitet werden, die gesundheitsschädlich oder für den Verzehr ungeeignet sein könnten; dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Ein Supermarktbetreiber muss dafür haften, wenn er diese Vorschriften nicht einhält.
Wenn er nicht sicher einschätzen kann, ob die Lebensmittel unbedenklich sind, ist es für ihn sicherer, sie zu entsorgen. Wegen dieser Haftungsrisiken darf man einem Supermarktbetreiber nicht unterstellen, dass ihm die entsorgten Lebensmittel egal sind und er bei der Entsorgung sein Eigentumsrecht an ihnen aufgibt. Viel eher gehören sie ihm, bis sie durch ein Müllentsorgungsunternehmen abgeholt werden. Zum Schutz ihrer Abfallcontainer benutzen Supermarktbetreiber sogar häufig Schlösser oder andere Schutzvorrichtungen. Dadurch können auch Außenstehende erkennen, dass die entsorgten Lebensmittel nicht zur freien Verfügung stehen. Wer das weiß und die Lebensmittel trotzdem wegnimmt, begeht einen strafbaren Diebstahl. Nur die Mitnahme von Lebensmitteln aus öffentlich zugänglichen und unverschlossenen Abfallcontainern kann erlaubt sein.
„Fallen eine Sachbeschädigung und ein Diebstahl zusammen, handelt es sich um einen besonders schweren Diebstahl.“
Macht man sich beim Containern auch wegen anderer Taten strafbar?
Wegen der Haftungsrisiken sind Abfallcontainer häufig abgeschlossen oder auf eine ähnliche Weise geschützt. Um an die Lebensmittel zu gelangen, müssen solche Schutzvorrichtungen oft gewaltsam umgangen werden (z.B. durch Aufhebeln oder Aufbrechen). Wenn Abfallcontainer dabei beschädigt oder sogar vollständig zerstört werden, macht man sich auch wegen Sachbeschädigung strafbar. Fallen eine Sachbeschädigung und ein Diebstahl zusammen, handelt es sich um einen besonders schweren Diebstahl. Im Gegensatz zu einem „normalen“ Diebstahl (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) wird ein besonders schwerer Diebstahl viel stärker bestraft (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren).
Zudem macht man sich wegen eines Hausfriedensbruchs strafbar, wenn man gegen den Willen des Supermarktbetreibers das Gelände betritt, um zu containern. Das gilt vor allem, wenn man dafür Mauern oder Zäune überwinden muss, da sie dazu da sind, dass nicht jeder Außenstehende das Gelände willkürlich betreten soll. Man macht sich spätestens wegen Hausfriedensbruch strafbar, wenn man in den abgeschlossenen Bereich eindringt, in dem die Abfallcontainer stehen. Fallen Hausfriedensbruch und ein Diebstahl zusammen, handelt es sich ebenfalls um einen besonders schweren Diebstahl, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.
Ein besonders schwerer Fall liegt trotz Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch aber nicht vor, wenn beim Diebstahl nur „geringwertige“ Lebensmittel entwendet werden. Geringwertig sind Sachen, wenn sie weniger als 25–50 € wert sind.
Kann von der Strafverfolgung abgesehen werden? Wenn ja, wann?
Ein Diebstahl wird bei geringwertigen Sachen nur verfolgt, wenn der Eigentümer dies möchte oder die Staatsanwaltschaft ein sog. „besonderes öffentliches Interesse“ darin sieht, z.B. wenn der Täter bereits häufiger wegen gleicher Delikte aufgefallen ist oder weil dahinter ein Geschäftsmodell vermutet wird. Ob das der Fall ist, hängt von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ab. Gerichte können nur überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft hierbei willkürlich gewesen ist. Täter sollten sich also auch bei geringwertigen Lebensmitteln nicht sicher fühlen. Auch unabhängig von dem Wert der Sachen hat die Staatsanwaltschaft stets die Möglichkeit, von der Strafverfolgung abzusehen, wenn die Schuld des Täters als „geringfügig“ anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht; das ist aber immer eine Einzelfallabschätzung!
Was soll sich bald an der Strafbarkeit des „Containern“ ändern?
An diese „Geringfügigkeit“ knüpft ein aktueller Reformvorschlag an. Der Vorschlag sieht vor, dass bei einem Diebstahl von geringwertigen Lebensmitteln aus Abfallcontainern von der Strafverfolgung abgesehen wird. Dies soll aber nicht (!) für Fälle gelten, in denen neben einem Diebstahl auch ein Hausfriedensbruch oder eine Sachbeschädigung begangen wird. Sofern also beim Containern auch eine der beiden anderen Straftaten begangen wird, wird auch der Diebstahl weiterhin verfolgt.
„Das bedeutet, dass nach wie vor ein Hausfriedensbruch und/oder eine Sachbeschädigung begangen werden muss, um an die weggeworfenen Lebensmittel zu gelangen.“
Reicht der Reformvorschlag schon aus?
Dieser Reformvorschlag ist begrüßenswert und ein guter erster Schritt, um „harmlose“ Fälle in Zukunft nicht mehr zu verfolgen. Allerdings reicht der Reformvorschlag nicht aus, um die Zahl der strafbaren Container-Fälle zu reduzieren und gegen die Lebensmittelverschwendung vorzugehen. Denn werden nicht auch die Haftungsrisiken für Supermarktbetreiber verringert, werden Abfallcontainer wohl auch weiterhin verschlossen/geschützt bleiben. Das bedeutet, dass nach wie vor ein Hausfriedensbruch und/oder eine Sachbeschädigung begangen werden muss, um an die weggeworfenen Lebensmittel zu gelangen. Es wäre also sinnvoll, wenn neben diesem Reformvorschlag auch die Regeln zugunsten von Supermarktbetreibern geändert werden. Eine Möglichkeit wäre es, die französischen Regeln als Vorbild zu nehmen und Supermarktbetreiber zu verpflichten, übrig gebliebene Lebensmittel an Hilfsorganisationen/Sammelstellen zu spenden. Obwohl die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart hat, haftungs- und steuerrechtliche Anreize für solche Spenden zu schaffen, ist bisher noch nicht viel passiert. Mit Blick auf 11 Millionen Tonnen weggeworfene Lebensmittel (im Jahr 2022) ist das eine vertane Chance. Eine Container-Reform muss nicht nur zugunsten der Täter, sondern auch zugunsten der Supermarktbetreiber gemacht werden. Dadurch könnte man erreichen, dass weniger Lebensmittel weggeworfen werden und sich die Zahl der Container-Fälle praktisch wie von selbst reduziert.
LONG BUI, M. Iur
ist Doktorand an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Wiss. Mitarbeiter sowie Dozent bei Alpmann Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, Münster.
Im Rahmen seiner Tätigkeiten bereitet er Jurastudenten auf ihre Examina im Strafrecht vor.