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BEZEICHNUNGEN VON JURISTEN

Anwalt, Volljurist, Diplom-Jurist, Wirtschaftsjurist… was bedeutet das eigentlich? Wir wollen kurz die häufigsten Bezeichnungen erklären und voneinander abgrenzen:

 

Studiert man „ganz normal“ Rechtswissenschaften, so gibt es zwei Staatsexamina zu absolvieren. Hat man beide, so ist man VOLLJURIST und kann fast alles damit machen. Man kann z.B. in Unternehmen arbeiten, als Rechtsanwalt in einer Kanzlei oder als Staatsanwalt oder Richter tätig werden. Als Rechtsanwalt darf man seine Mandanten auch vor Gericht vertreten.

 

Hat man hingegen nur ein Staatsexamen, so ist man DIPLOM-JURIST. Damit kann man z.B. in Unternehmen oder Kanzleien arbeiten, kann jedoch nicht als Rechts-, Staatsanwalt oder Richter zugelassen werden. Das heißt, dass man ohne zweites Staatsexamen auch nicht vor Gericht vertreten darf, es sei denn, es sollte keinen Anwaltszwang geben. Das ist jedoch ziemlich selten.

 

Neben dem „normalen“ Studium der Rechtswissenschaften kann man aber auch Wirtschaftsrecht, z.B. als Bachelor studieren. Hier werden nicht nur juristische, sondern auch betriebswirtschaftliche Themen gelehrt. Ein WIRTSCHAFTSJURIST verbindet also sozusagen Recht und Betriebswirtschaft miteinander.

 

Man unterscheidet also nach Bildungs- und Berufsweg. „Jeder Anwalt ist Jurist. Aber nicht jeder Jurist ist Anwalt.“

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