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Basics zum Einkommen- und Umsatzsteuerrecht

In Deutschland gibt es – im Vergleich zu anderen Staaten – die meisten Gesetze zu Steuern und Abgaben. Das hat auch einen Grund, denn bei uns existieren über 40 verschiedene Steuern. Wer soll da noch den Überblick behalten?! Und wer einmal einen Blick in ein Steuergesetz geworfen hat, wird verstehen, wieso so viele das Thema Steuerrecht scheuen. Dabei hat nahezu jeder wirtschaftliche Vorgang steuerliche Folgen. Viele von diesen Folgen bleiben jedoch für Privatpersonen unbemerkt.

 

Beispiel:
Beim Kauf eines Buches ist im Kaufpreis zunächst die Umsatzsteuer enthalten. Für den Unternehmer, der das Buch verkauft, bedeutet dieser Verkauf einen Umsatz, der sich auf die Höhe der Einkommensteuer auswirkt.

 

Das Beispiel zeigt nur einen kleinen Ausschnitt der steuerlichen Auswirkungen, die sich aus einem so alltäglichen Vorgang ergeben. Die Folgen können noch vielfältiger sein, wenn auf beiden Seiten Unternehmer stehen und keine Privatperson beteiligt ist. Aber Steuern sind notwendig. Denn sie dienen dem Finanzierungsbedarf des Staates und sind nötig, um die soziale Sicherheit in unserem Staat aufrechtzuerhalten. Im Jahr 2019 resultierten die größten Steuereinnahmen aus Lohnsteuer, Einkommen- und Umsatzsteuer. Vor diesem Hintergrund soll der vorliegende Beitrag dem Leser zunächst diese Steuerarten näherbringen.

 

A. Einkommensteuer

Beginnen würde ich gerne mit der Steuer, die unser Einkommen versteuern soll. Fast jeder von uns hat mit der Einkommensteuer zu tun bzw. zu tun gehabt. Alle natürlichen[1] Personen müssen auf ihre Einkünfte (sog. Vermögensmehrungen) Einkommensteuer zahlen.

 

Welche Vermögensmehrungen genau der Einkommensteuer unterliegen ergibt sich aus dem Gesetz. Diese Einkunftsarten sind seit 1934 unverändert:

    • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
    • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Sonstige Einkünfte

Bei manchen Einkunftsarten kann man auch ohne steuerliche Kenntnisse erahnen, welche Einnahmen dahinterstecken (z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). Andere Einkunftsarten erscheinen rätselhaft und nichtssagend (vor allem „Sonstige Einkünfte“). Die Definition aller vorgenannten Einkunftsarten würde allerdings den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen. Ich beschränke mich daher zunächst auf die Einkunftsarten, die einen üblichen Haushalt betreffen.

 

 

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Die meisten von uns befinden sich in einem Angestelltenverhältnis und erhalten ein regelmäßiges Gehalt von ihrem Arbeitgeber. Bei dem Gehalt handelt es sich um die erwähnten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

 

Die Höhe der zu zahlenden Steuer wird jedes Jahr von jedem einzelnen durch die Einkommensteuererklärung selbst ermittelt. Der Steuersatz ist nicht etwa fest (z.B. immer 10%), sondern steigt, je mehr ein Arbeitnehmer verdient (sog. Progression). Der Steuersatz bewegt sich zwischen 14% und 45% (Spitzensteuersatz).

 

In der monatlichen Gehaltsabrechnung findet man jeden Monat neben Abzügen für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung auch Abzüge für Lohnsteuer. Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart. Vielmehr stellt die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die später zu zahlende Einkommensteuer. Wird z.B. bei einem Arbeitnehmer monatlich 1.000,00 € Lohnsteuer abgezogen (also im ganzen Jahr 12.000,00 €) und ergibt sich am Ende des Jahres eine zu zahlende Einkommensteuer in Höhe von 10.000,00 €, so bekommt der Arbeitnehmer 2.000,00 € zurückerstattet. Weil hierbei die Lohnsteuer im Verhältnis zur Einkommensteuer ausgeglichen wird, wird die jährliche Einkommensteuererklärung auch Lohnsteuerausgleich genannt.

 

Die Höhe der monatlichen Lohnsteuerabzüge richtet sich nach der Steuerklasse. Grundsätzlich gibt es 5 Steuerklassen. Unverheiratete Arbeitnehmer haben keine Auswahl bei der Steuerklasse. Die Arbeitnehmer sind automatisch in der Steuerklasse I und haben damit relativ hohe Lohnsteuerabzüge. Verheiratete Arbeitnehmer werden automatisch – wenn die Arbeitnehmer keine Auswahl treffen – in die Steuerklassen IV und IV zugewiesen. Die Steuerklasse IV entspricht von der Höhe der Lohnsteuer ungefähr der Steuerklasse I. Die Eheleute können aber auch andere Kombinationen von Steuerklassen wählen. In der Summe muss sich immer eine 8 ergeben (z.B. wie vorstehend 4 + 4 = 8). Verheirateten Arbeitnehmer steht die Möglichkeit die Steuerklassen III und V zu wählen (3 + 5 = 8). In der Steuerklasse III haben Arbeitnehmer die niedrigsten Lohnsteuerabzüge, während in der Lohnsteuerklasse V die höchsten Beträge abgezogen werden. Diese Kombination wird oft Arbeitnehmern empfohlen, deren Einkommen stark voneinander abweicht. Wenn ein Ehepartner viel mehr als der andere verdient, wird oft für den Mehrverdienenden die Steuerklasse III gewählt. Dies führt jedoch nur in den jeweiligen Monaten zu einem höheren Nettoeinkommen. Am Ende eines jeden Jahres wird die genaue Höhe der Einkommensteuer festgestellt. Darauf hat die Steuerklasse dann keine Auswirkungen.

 

Wichtig im Zusammenhang der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erscheint mir noch die Erwähnung der Werbungskosten. Die Kosten haben allerdings nichts mit Werbung zu tun. So werden alle Aufwendungen genannt, die „durch den Beruf veranlasst sind“. Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht und (subjektiv) die Aufwendung zur Förderung des Berufs gemacht wird. Wenn ich z.B. mit dem Auto zur Arbeit fahre, dann stehen die Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf und sind erforderlich, um den Beruf auszuüben. Also darf ich die Fahrtkosten im Rahmen meiner Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen (mit der sog. Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,30 € pro Kilometer). Seltsamerweise ist jedoch der Heimweg nicht mehr „durch den Beruf veranlasst“. Wenn die Aufwendungen diese zwei Voraussetzungen erfüllen, fallen auch diese unter den Begriff der Werbungskosten. Wenn ich z.B. eine neue Aktentasche kaufe, um Unterlagen zu Meetings bequemer tragen zu können, steht die Anschaffung im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf und ist auch geeignet zur Förderung des Berufs. Weitere Beispiele sind (je nach Berufsgruppe) insbesondere Bücher, Seminare oder andere Fortbildungsmaßnahmen.

 

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Hierzu zählen alle Erträge, die das Kapitalvermögen abwirft. Das sind z.B. Zinsen auf das Sparguthaben oder Dividenden aus Aktien.

 

Anders als bei den übrigen Einkünften bleibt die Einkommensteuer für Kapitalerträge immer gleich (25%). Diese Steuer wird von den Kapitaleinkünften als sog. Abgeltungssteuer abgezogen. Durch den Abzug der Abgeltungssteuer sind keine weiteren Abzüge der Kapitaleinkünfte (z.B. Werbungskosten) möglich.

 

Viele werden jedoch keine Einkommensteuern auf diese Einkünfte zahlen, weil hier Einkünfte bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleiben (801,00 € bei Ledigen bzw. 1.602,00 € bei Verheirateten – der sog. Sparer-Pauschbetrag). Bei der heutigen Zinslage muss man also schon ziemlich viel Guthaben auf dem Sparbuch haben, um Zinsen in Höhe von 801,00 € im Jahr zu erhalten.

 

B. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist für den Staat die zweitgrößte Steuereinnahme (nach der Lohnsteuer). Aber was ist eigentlich diese Umsatzsteuer und wer zahlt sie?

 

Die Umsatzsteuer wird auch umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt, weil mit dieser Steuer der sog. Mehrwert eines Produkts besteuert werden soll. Die Umsatzsteuer wird dabei auf den Endverbraucher umgewälzt. Also du und ich bezahlen im Ergebnis die Umsatzsteuer. Die Unternehmer sind nur sog. Einzugsstellen für das Finanzamt, die die Umsatzsteuern einsammeln und an das Finanzamt abführen. Unternehmen sollen durch die Umsatzsteuer nicht belastet werden. Deshalb erhalten die Unternehmer, die beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen die Umsatzsteuer zunächst mitbezahlen diese Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück (sog. Vorsteuer).

 

Dazu ein Beispiel:
Ein Holzfäller fällt einen Baum und verkauft das Holz an einen Tischler. Die Umsatzsteuer aus diesem Verkauf muss der Holzfäller an das Finanzamt abführen, weil Unternehmer die Umsatzsteuern für den Staat ja nur einsammeln. Der Tischler hat aus seinem Kauf einen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung der von ihm gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer).

 

Der Tischler verwendet dieses Holz zur Herstellung eines Tisches und verkauft diesen an eine Privatperson. Der Tischer, der ja Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, vereinnahmt die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Da der Käufer kein Unternehmer ist, kann er den von ihm gezahlten Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer vom Finanzamt bekommen.

 

Wenn man diesen Vorgang nur aus Sicht des Tischlers betrachtet, ergibt sich folgendes Bild:
Der Tischler müsste aus dem Kauf des Holzes die gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten. Und die vereinnahmte Umsatzsteuer aus dem Verkauf an das Finanzamt zahlen. Um Hin- und Herüberweisungen zu vermeiden werden die Beträge aufgerechnet und der Tischler überweist nur die die Differenz (sog. Umsatzsteuerzahllast) an das Finanzamt. Der Tischler hat das Holz verarbeitet und verkauft, also einen gewissen in das Produkt „Mehrwert“ reingesteckt, bevor er dieses weiterverkauft hat. Im Ergebnis muss er also nur diesen Mehrwert besteuern (Mehrwertsteuer).

 

 

C. Fazit

Die vorgestellten Steuerarten sind die gängigsten Steuerarten, mit denen wir im Alltag in Berührung kommen. Diese beiden Steuerarten kommen jedoch in jeweils gegensätzlichen Lebenssituationen zur Anwendung. Mit der Einkommensteuer soll jeder Vermögenszuwachs versteuert werden (also, sobald ich Geld verdiene). Mit der Umsatzsteuer wird hingegen der Verbrauch versteuert (also, sobald ich mein verdientes Geld wieder ausgebe).

 

„Mit der Einkommensteuer soll jeder Vermögenszuwachs versteuert werden (also sobald ich Geld verdiene). Mit der Umsatzsteuer wird hingegen der Verbrauch versteuert (also sobald ich mein verdientes Geld wieder ausgebe).“

 

Der kurze Einblick in die beiden Steuerarten hat vielleicht schon einen groben Einblick gegeben. Hier wurden jedoch zunächst lediglich die absoluten Regelfälle dargestellt, von denen es zahlreiche Ausnahmen (und von diesen Ausnahmen wieder Ausnahmen) gibt. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Steuerrecht ein sehr komplexes Rechtsgebiet ist.

 

[1] Natürliche Personen sind normale Menschen. Juristische Personen sind hingegen insb. Gesellschaften, z.B. GmbHs, AGs.

 

 

ALEXANDER KEILBACH, LL.M.

hat seinen Masterabschluss mit dem Schwerpunkt Steuerrecht abgeschlossen.

 

Derzeit ist er angestellter Wirtschaftsjurist bei Schultze & Braun GmbH in Marburg und befasst sich vorwiegend mit der Betriebsfortführung insolventer Unternehmen.

 

„Ich freue mich sehr, einen kleinen Beitrag zu der Aufklärungsarbeit zu leisten, die die KollegInnen ins Leben gerufen haben.“

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