Ein Angebot als auch die Annahme eines Angebots sind Willenserklärungen.
Das Wort selbst setzt sich aus dem Wort Wille und dem Wort Erklärung zusammen. Nur wenn beides vorliegt, liegt auch eine Willenserklärung vor.
Die (objektive) Erklärung
Jeden Willen muss man in irgendeiner Form auch äußern, sonst bekommt es niemand mit! Der nur gedachte Wille hat also gar keine rechtliche Folge!
Man kann eine Erklärung durch Sprechen äußern, z.B. im Café: „Ich hätte gerne einen Kaffee!“
Man kann die Erklärung auch einfach aufschreiben, z.B. die Unterschrift unter dem Mietvertrag!
Oder man erklärt etwas nur durch eine Handlung, z.B. indem man den Einkauf auf’s Kassenband legt!
Der (Subjektive) Wille
Entscheidend ist nun folgende Frage: Wollte die betreffende Person die Erklärung wirklich so abgeben inkl. aller rechtlicher Konsequenzen?
Der Wille für eine wirksame Willenserklärung muss deshalb 3 Merkmale aufweisen, um eine rechtliche Wirkung zu haben:
Man muss bei Sinnen sein! Wer also z.B. unter Hypnose etwas unterschreibt, hatte keinen Handlungswillen dazu; es liegt also schon gar keine Willenserklärung vor.
Man muss zudem den Willen haben eine rechtliche Folge herbeizuführen, schwierig z.B. beim Handheben zum Gruß auf einer Auktion, auf der ein Handheben bekanntlich dazu führt, dass man auf eine Sache (z.B. ein Gemälde) bietet!
Das 3. Merkmal wird auch Geschäftswille genannt, der danach fragt, ob man genau diesen Kaufvertrag schließen wollte oder doch ein anderes Geschäft gewollt war, z.B wenn man aus Versehen den falschen Vertrag unterschreibt.