Ein Überblick
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll die europäische Whistleblower Richtlinie umsetzen. Das Gesetz soll helfen, Korruption, Betrug und andere rechtswidrige Aktivitäten in Unternehmen und Behörden aufzudecken und zu verhindern. Zudem soll das Gesetz Hinweisgeber (sog. Whistleblower), die Missstände in Unternehmen oder Behörden melden, vor möglichen Konsequenzen schützen. Die Hinweisgeber sollen dabei insbesondere vor arbeitsrechtlichen Disziplinarmaßnahmen wie Kündigung und Abmahnung, sowie Diskriminierung geschützt werden. Sofern Whistleblower Regelverstöße melden und unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, erfahren sie also entsprechenden Schutz.
Bis heute existiert allerdings kein umfassendes System, welches Whistleblower schützt. Dabei könnten solche Systeme einen wertvollen Beitrag dazu leisten, wenn es darum geht, ein Fehlverhalten von natürlichen und juristischen Personen aufzudecken sowie negative Folgen zu verhindern. Denn Hinweisgeber erfahren in der Regel, z.B. als Arbeitnehmer im Berufsalltag, zwar zuerst von Regelverstößen, melden diese wegen der befürchteten Konsequenzen allerdings eher selten oder oft gar nicht.
Zentrales Element des Gesetzes ist deshalb die Einführung von internen Meldestellen. Hinweisgebende Personen können anonym Meldungen über Gesetzesverstöße abgeben.
FAQ zum Hinweisgeberschutzgesetz
Wer ist laut Gesetz vor Benachteiligungen geschützt?
- Hinweisgebende Personen
- Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen
Was ist eine hinweisgebende Person?
Hinweisgeber sind Personen, die bei einer internen Meldestelle Informationen über (vermutlich) rechtswidriges Verhalten einreichen. Hinweisgebende Personen können sowohl Arbeitnehmer als auch Auszubildende sein.
Welche Arten von Verstößen werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz abgedeckt?
Das Gesetz deckt eine Vielzahl von Verstößen ab, unter anderem Geldwäsche, Produktsicherheit, Datenschutz, Umweltschutz, Verbraucherrecht, Verstöße gegen das Vergaberecht sowie straf- und teilweise sogar bußgeldbewehrte Verstöße.
„Deutsche Unternehmen und Behörden mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen interne Meldestellen errichten.“
Was müssen Unternehmen und Behörden tun?
Deutsche Unternehmen und Behörden mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen interne Meldestellen errichten. Diese nehmen die Hinweise von Whistleblowern entgegen und führen entsprechende Folgemaßnahmen durch. Viele Unternehmen und Behörden nutzen bereits digitale Hinweisgebersysteme zur Umsetzung dieser Vorgaben. Denn neben dem Datenschutz ist insbesondere auch die Vertraulichkeit der Hinweisgeber zu beachten. Die Identität der Personen, die in Verbindung mit dem Hinweis stehen, muss unbedingt gewahrt werden.
Ebenso von großer Bedeutung ist die Dokumentation der Meldungen. Die interne Meldestelle muss also alle eingehenden Hinweise sowie die getroffenen Folgemaßnahmen dokumentieren. Die Dokumentation ist grundsätzlich zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
„Die Identität der Personen, die in Verbindung mit dem Hinweis stehen, muss unbedingt gewahrt werden.“
Wie müssen die internen Meldestellen ausgestaltet sein?
Die für interne Meldestellen zuständigen Personen müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein. Es dürfen keine Interessenkonflikte aufgrund von anderweitigen Aufgaben und Pflichten innerhalb des Unternehmens bestehen. Zudem müssen die zuständigen Personen der internen Meldestellen die notwendige Fachkunde mitbringen. Dies kann zum Beispiel durch Schulungen sichergestellt werden.
Wie funktionieren interne Meldestellen?
Die internen Meldestellen nehmen die Hinweise entgegen. Die Möglichkeit, solche Hinweise abzugeben, sollte für die Beschäftigen ohne besonderen Aufwand möglich sein. Dazu empfiehlt sich eine gut sichtbare Verlinkung auf der eigenen Website zu dem Hinweisgebersystem. Es ist ebenfalls sinnvoll, die eigenen Mitarbeitenden über die Einführung eines solchen Systems zu informieren. Hinweisgebende Personen dürfen die Meldungen anonym abgeben. Die interne Meldestelle darf die Personen hierbei nicht benachteiligen.
„Hinweisgebende Personen dürfen die Meldungen anonym abgeben. Die interne Meldestelle darf die Personen hierbei nicht benachteiligen.“
Wenn der Hinweis nicht anonym eingeht, müssen die Compliance-Beauftragten die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Personen sowie anderer Beteiligter, wie zum Beispiel von Beschuldigten und Zeugen, wahren.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Der Eingang eines Hinweises ist der hinweisgebenden Person spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung über die geplanten sowie bereits ergriffenen Maßnahmen zu geben.
Was sind die Konsequenzen für Arbeitgeber, die gegen das Gesetz verstoßen?
Arbeitgeber, die gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen, können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Sie können auch dazu verpflichtet werden, Schadensersatz an den Hinweisgebenden zu zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch strafrechtliche Konsequenzen vor.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein wichtiger Schritt in Richtung Transparenz und Integrität in Unternehmen und Behörden. Es soll Hinweisgebern die Möglichkeit geben, Missstände aufzudecken, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben zu müssen. Gleichzeitig soll es Arbeitgeber dazu ermutigen, Maßnahmen zu ergreifen, um rechtswidriges Verhalten im eigenen Unternehmen zu verhindern und zu bekämpfen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gesetz ein wichtiger Schutzmechanismus für Hinweisgeber ist, der zur Aufdeckung von Missständen in Unternehmen und Behörden beitragen soll. Es schützt vor Vergeltungsmaßnahmen und sanktioniert Arbeitgeber, die sich gegen Hinweisgeber stellen oder versuchen, deren Rechte einzuschränken. Aus diesem Grund müssen Unternehmen und Behörden eine interne Meldestelle einrichten, um Hinweisgebern einen sicheren und vertraulichen Weg zu bieten, Missstände zu melden.
„Arbeitgeber, die gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen, können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro belegt werden.“
Dr. UBBO ASSMUS
ist Geschäftsführer und Co-Founder des RegTech-Start-ups lawcode GmbH.
Lawcode hat die Hintbox, ein zertifiziertes Hinweisgebersystem einwickelt.
Zuvor war er als Rechtsanwalt für zwei Großkanzleien in Frankfurt am Main im Bereich IT-, Datenschutz und Tech tätig.
Er ist Lehrbeauftragter an der Hochschule RheinMain.