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Corona und Risikogebiete

Bekommt ein Arbeitnehmer[1] sein Entgelt weitergezahlt, wenn er in Quarantäne muss?

Die Coronakrise hält die Welt nach wie vor in ihrem Bann. Dieser Artikel will der Frage nachgehen, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie sich in Quarantäne begeben müssen.

 

Was bedeutet Quarantäne?

Bei einer Quarantäne handelt es sich um eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine schwerwiegende Infektion (z.B. mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) besteht oder die ein solches Virus verbreiten können. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen und dient nicht dazu, sich selbst zu schützen, sondern andere, wie z.B. Risikogruppen.

 

Eine Quarantäne darf nicht mit einer Isolierung verwechselt werden: Für eine Quarantäne genügt der Verdacht auf eine Infektion. Eine Isolierung hingegen ist eine behördlich angeordnete Maßnahme gegenüber Erkrankten mit bestätigter Infektion. Je nach Schwere der Erkrankung kann eine Isolierung sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus erfolgen. Ziel beider Maßnahmen ist es, durch Verminderung von Kontakten zu anderen Personen die Verbreitung eines Krankheitserregers (z. B. SARS-CoV-2) zu verhindern.

 

Derzeit gilt folgendes: Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss einen negativen Corona-Test vorlegen (dessen Ergebnis aber höchstens 48 Stunden alt sein darf) oder sich direkt nach Ankunft in Deutschland zwei Wochen lang in häusliche Quarantäne begeben. Das muss man dann sofort und selbst beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

 

Was ist ein Risikogebiet?

Als sog. Corona-Risikogebiete werden Staaten oder Regionen im Ausland bezeichnet, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 besteht. Wie die Einstufung als Risikogebiet konkret erfolgt und welche Staaten jeweils aktuell davon erfasst sind, kann auf der Internetseite des Robert Koch Instituts (RKI) nachgelesen werden.

 

Es ist möglich, dass einige Bundesländer eigenständige Regelungen erlassen haben und noch erlassen werden, die Vorgaben zur Einreise aus den Risikogebieten und zu den Auswirkungen der Reise, etwa auf die Quarantäne, regeln. Diese Regelungen werden laufend geändert, der Risikolage angepasst bzw. kontinuierlich überarbeitet. Es ist daher nicht möglich, eine allgemeingültige Aussage zu machen, da diese morgen bereits überholt sein könnte. Wer in der heutigen Zeit verreisen will, ist daher gut beraten, sich frühzeitig und umfassend zu informieren.

 

Nach Rückkehr aus einem Risikogebiet muss ein Arbeitnehmer also damit rechnen, einer häuslichen Quarantäne von bis zu 14 Tagen unterworfen zu werden, es sein denn er zeigt keine Symptome und weist seine mangelnde Infektion durch ein negatives ärztliches Attest nach.

 

Welche Folgen hat die Quarantäne für den Entgeltanspruch?

Eine Quarantäne oder Erkrankung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet kann für das Arbeitsverhältnis Folgen haben. Es ist nicht sicher, dass Arbeitnehmer, die sich in Quarantäne begeben müssen, einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung haben. Zwar ist es nicht verboten, in ein Risikogebiet zu reisen. Aber wer das tut, muss möglicherweise auch die Folgen seines Handelns tragen.

 

Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn

 

Ein Grundsatz des Arbeitsrechts ist, dass nur derjenige, der arbeitet, auch die Gegenleistung, seinen Lohn, erhält. Arbeitet man nicht, verliert man seinen Lohnanspruch. Diese Selbstverständlichkeit gerät manchmal in Vergessenheit. Es handelt sich dabei aber um einen allgemeinen Grundsatz im Schuldrecht – liefert ein Verkäufer mir die Ware nicht, muss ich ja auch nichts bezahlen.

 

Nur ausnahmsweise bleibt der Anspruch auf die Zahlung des Lohns auch bestehen, wenn man nicht arbeitet. Aber nur dann, wenn man das entweder mit dem Arbeitgeber vereinbart hat oder eine Rechtsvorschrift (wie z.B. bei Urlaub oder Krankheit) dies bestimmt. Da jedoch eine Vereinbarung darüber mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in der Regel fehlt, braucht der Arbeitnehmer, der sich in Quarantäne begeben muss, eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, um seinen Lohn weiterhin zu erhalten.

 

Eine solche gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt es in der Tat: Das Infektionsschutzgesetz enthält eine Regelung in § 56 Abs. 1. Danach erhalten Personen eine Geldentschädigung, wenn sie z.B. ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind, ihnen die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit verboten wird und sie deswegen einen Verdienstausfall erleiden.

 

Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, diese Entschädigung auszahlen. Diese kann er sich auf Antrag bei der zuständigen Behörde wieder von ihr erstatten lassen.

 

Eine Entschädigung erhält nach den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen aber nicht, wer eine Quarantäne hätte vermeiden können, z.B. durch Impfungen oder andere öffentlich empfohlene oder gesetzlich vorgeschriebene Prophylaxe-Maßnahmen. Übersetzt bedeutet das: Wer als Arbeitnehmer entgegen Maßnahmen oder Empfehlungen der Gesundheitsbehörden handelt, riskiert seinen Entschädigungsanspruch. Denn von Reisen in ein Risikogebiet wird ja gerade behördlich abgeraten.

 

Ergebnis: Es muss differenziert werden.

 

Und zwar danach, zu welchem Zeitpunkt das Reiseziel zum Risikogebiet erklärt wurde:

 

Schon vor Abreise:

Arbeitnehmer, die in ein Risikogebiet verreisen, haben nach ihrer Rückkehr keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn (und weil) sie sich bis zu zwei Wochen in Quarantäne begeben müssen – der Arbeitnehmer ist ja immerhin selbst daran schuld, wenn er ausgerechnet in ein Risikogebiet verreist.

Meines Erachtens gilt das ohne Ausnahme. Es spielt keine Rolle, ob das Land aus „nur“ touristischen oder familiären oder anderen wichtigen Gründen bereist wird. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, die insoweit entstehenden Kosten zu sozialisieren. Allein wenn dieser ihn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in das Risikogebiet schickt (z.B. bei Reisetätigkeiten), behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch.

 

Während der Reise:

Etwas Anderes kann aber dann gelten, wenn – völlig unvorhergesehen – das Zielgebiet nach der Abreise zum Risikogebiet erklärt wird.  In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den behördlichen Gesundheitsempfehlungen nicht zuwidergehandelt. Der Entschädigungsanspruch kann ihm erhalten bleiben.

 

Aber Vorsicht:

Auch bei einer Reise in ein derzeitiges Nicht-Risikogebiet kann im Einzelfall ein sog. „Verschulden“ des Arbeitnehmers vorliegen, wodurch er doch keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung hätte. Das z.B. deshalb, da das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen Reisen ins Ausland und dem Umstand warnt, dass jedes Land zu einem Risikogebiet erklärt werden kann.

 

Wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer im Risikogebiet erkrankt?

 

Haben sich Arbeitnehmer in einem Risikogebiet mit Covid-19 infiziert, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes für die Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch kann nach einer Reise in ein Risikogebiet wegen eines „Verschuldens“ allerdings ausgeschlossen sein.

 

Denn Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhalten Arbeitnehmer nur dann, wenn sie an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft (§ 3 Abs. 1 EFZG). Ein solcher Anspruch besteht daher nicht, wenn der Arbeitnehmer „in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat“. Reist ein Arbeitnehmer willentlich in ein Risikogebiet, handelt er den eigenen wohlverstandenen Gesundheitsinteressen zuwider.

 

Warum ist die Lösung nicht nur rechtlich richtig, sondern auch gerecht?

 

Es bedarf immer einer Begründung, warum andere für einen Schaden aufkommen müssen, der mir persönlich und selbst widerfährt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist für Menschen gedacht, die ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind, weil sie z.B. Kontakt zu Infizierten oder Kranken hatten. Oft waren diese Personen ahnungslos und es kommt hinterher heraus. Oder sie arbeiten z.B. im Krankenhaus und dienen somit dem Allgemeinwohl. Mit der Quarantäne wird ihnen ein Sonderopfer abverlangt, damit sie andere nicht infizieren, obwohl sie möglicherweise gar nicht infiziert sind. Deswegen sollen sie von der Gemeinschaft dafür entschädigt werden.

 

Ist ein Arbeitnehmer aber trotz bestehender Reisewarnung in ein Risikogebiet eingereist und wird er dadurch zum Ansteckungsverdächtigen oder erkrankt er sogar deswegen, hat er die anschließende Quarantäne oder Arbeitsunfähigkeit bewusst in Kauf genommen. Das ist eine völlig andere Sachlage. Es wäre nicht gerecht, in einem solchen Fall der Allgemeinheit oder dem Arbeitgeber die Entschädigungskosten aufzuerlegen.

 

„Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist für Menschen gedacht, die ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind […]. Oft waren diese Personen ahnungslos und es kommt hinterher heraus. […] Ist ein Arbeitnehmer aber trotz bestehender Reisewarnung in ein Risikogebiet eingereist […] hat er die anschließende Quarantäne oder Arbeitsunfähigkeit bewusst in Kauf genommen. Das ist eine völlig andere Sachlage.“

 

Nachtrag

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben am 27. August 2020 beschlossen, dass demnächst eine Rechtsänderung des Infektionsschutzgesetzes zu erwarten ist. Eine Entschädigung für den Einkommensausfall soll dann nicht gewährt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt – bereits als solches ausgewiesenes – Risikogebiet erforderlich wird. Eine solche Klarstellung ist zu begrüßen.

 

[Stuttgart, den 30. September 2020]

 

[1] Mit Arbeitnehmer sind alle Personen gemeint, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

 

 

MARKUS BECKERS

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Er arbeitet in der Stuttgarter Kanzlei

„Schick und Schaudt Rechtsanwälte“.

Die juristische Zeitschrift für Nichtjuristen

Aktuelle Themen, Komplexe Materien.

Einfach und verständlich erklärt.

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