In beiden Fällen geht es vereinfacht gesagt darum, bei anderen schlecht über jemanden zu reden. Doch wann ist es noch üble Nachrede? Und wann schon Verleumdung?
ÜBLE NACHREDE § 186 StGB
Beim Mittagessen mit Kollegen das Gerücht weiter-erzählen, dass die neue Kollegin Drogen nimmt? Oder auf dem Fußballplatz tratschen, man hätte gehört, der örtliche Pizzabäcker würde Steuern hinterziehen?
Achtung! Denn das klassische „Hörensagen“ bzw. „Verbreiten von Gerüchten“ sind die Paradebeispiele für die Üble Nachrede! Dafür reicht es schon aus, wenn man nicht beweisen kann, dass das, was man da erzählt hat, auch wirklich wahr ist.
„Erzähle nichts, wovon du nicht weißt, ob es wirklich stimmt!“
VERLEUMDUNG § 187 StGB
Die Verleumdung ist sozusagen die Steigerung der Üblen Nachrede. Der Unterschied liegt darin, dass man sich hierbei bewusst darüber ist, dass das, was man erzählt, gar nicht stimmt. Man verbreitet also bewusst falsche Sachen, z.B. wenn man eigentlich genau weiß, dass der Pizzabäcker seine Steuern ordentlich bezahlt und die Kollegin keine Drogen nimmt – und trotzdem das Gegenteil behauptet.
„Erzähle erst recht nichts, wovon du weißt, dass es nicht stimmt!“