Gesetze haben einen sehr starken Einfluss darauf, wie unsere Gesellschaft funktioniert und wie sie zusammenlebt. Aus diesem Grund können Gesetze nicht „einfach so“ erlassen werden, sondern müssen ein Verfahren durchlaufen, das nach festgelegten Regeln funktioniert, die in unserem Grundgesetz stehen. Wie ein sogenanntes „Gesetzgebungsverfahren“ im Wesentlichen abläuft, wollen wir euch nun erklären:
BUNDES- ODER LANDESGESETZ?
Erst einmal muss man unterscheiden, ob es sich um ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz handelt.
Bundesgesetze gelten für den Bund, also für ganz Deutschland, wie z.B. das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch oder auch das Aktiengesetz.
Landesgesetze gelten nur innerhalb eines Bundeslandes, also z.B. in Bayern oder in Hessen. Dazu gehören etwa das Polizei- und Ordnungswidrigkeitengesetz von NRW oder auch das Hessische Schulgesetz. Ein Land darf aber nur dann seine eigenen Gesetze erlassen, wenn ein Bundesgesetz das auch erlaubt.
Wir konzentrieren uns aber hier auf das Verfahren von Bundesgesetzen.
DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN
Schritt 1: Gesetzesinitiative
Zu allererst muss natürlich erst einmal jemand überhaupt auf die Idee zu einem Gesetz kommen, das er/sie gerne haben würde. Daraufhin wird dann ein Gesetz – sozusagen als Vorschlag – entworfen. Diesen Gesetzesentwurf darf dann der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung einbringen, also zur weiteren Abstimmung vorlegen. Davor muss aber oft noch von einem jeweils anderen Stellung dazu genommen werden. Wenn z.B. der Bundesrat einen Entwurf vorlegen möchte, braucht er dazu noch eine Stellungnahme der Bundesregierung.
Schritt 2: Beratung über den Entwurf
Im Bundestag wird dann über diesen Entwurf beraten. Diese Beratung ist aber nochmal in mehrere Unterschritte (1. Lesung, 2. Lesung…) unterteilt, auf die wir hier aber gar nicht allzu sehr eingehen wollen. Wichtig ist, dass man weiß, dass der Gesetzesentwurf in diesem Schritt noch oft verändert, bearbeitet oder verhandelt wird.
Schritt 3: Beschlussfassung
Sollte der Bundestag dann mit dem Gesetzesentwurf zufrieden sein, heißt das noch lange nicht, dass das Gesetz auch zustandekommt. Dazu braucht er noch die Zustimmung vom Bundesrat. Ist er damit einverstanden, kommt das Gesetz zustande.
Ist der Bundesrat allerdings nicht mit dem Entwurf einverstanden, kann ein Vermittlungsausschuss eingesetzt werden. Wie der Name schon vermuten lässt, soll hier vermittelt werden – es wird also versucht, dass man vielleicht doch noch zu einer Einigung kommt. Dazu werden noch einmal Änderungen am Entwurf vorgenommen. Kommt es dann aber immer noch nicht zu einer Einigung, kommt das Gesetz nicht zustande.
Schritt 4: Unterzeichnung und Veröffentlichung
Sollten Bundestag und Bundesrat übereinstimmen, wird das Gesetz dann noch von der Bundesregierung gegengezeichnet, der Bundespräsident unterschreibt es und schließlich im Bundesgesetzblatt verkündet.